Eine im Kanton Aargau wohnhafte Frau, die von ihrem Ehemann getrennt lebte, fand dessen E-Mail-Zugangsdaten auf einer Karteikarte im ehemaligen gemeinsamen Büro ihrer Wohnung. Weil sie daran zweifelte, ob sie sich in das Mail-Konto einloggen durfte, recherchierte sie im Internet.
Sie erkundigte sich zudem bei einer Person in der Verwandtschaft, die als Staatsanwalt arbeitet. Der Verwandte war der Ansicht, dass damit kein Delikt begangen werde.
Dem ist aber nicht so, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht. Die Art und Weise, wie ein Passwort beschafft werde, sei nicht entscheidend. Es bedürfe keines aktiven Handelns, damit der Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem erfüllt sei.
Damit stützt das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts Aargau vom Oktober vergangenen Jahres. Das Bundesgericht teilt die Auffassung, wonach der Ehemann das Passwort unbewusst zurückgelassen habe und dies nicht als Einverständnis für einen Zugriff auf sein Mail-Konto zu verstehen sei.
50 Tagessätze zu 30 Franken und Busse
Die zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Franken und zu einer Busse von 300 Franken verurteilte Frau hatte geltend gemacht, es bedürfe einer erhöhten kriminellen Energie, wie beispielsweise bei einem Hacking-Angriff, damit man sich in einem solchen Fall strafbar mache.
Ohne Erfolg blieb auch das Argument der Frau, dass sie sich aufgrund der Auskunft des Staatsanwalts in einem so genannten Verbotsirrtum befunden habe. Da es sich dabei nicht um eine offizielle, behördliche Auskunft gehandelt habe, könne sie nicht darauf abstellen.
Zudem habe sie auch später nochmals im Internet recherchiert, wie die forensische Auswertung ihres Computer gezeigt habe. Sie habe somit das unbestimmte Empfinden gehabt, etwas Unrechtes zu tun. Dies schliesse einen Verbotsirrtum aus, schreibt das Bundesgericht. (SDA)