Gericht lehnt Hafturlaub ab
Aargauer Brutalo-Sexmörder bleibt im Knast

Als junger Erwachsener tötete Stephan S. die Sekretärin seines eigenen Lehrbetriebs. 27 Jahre nach der Tat entschied nun das Gericht: Der Mann erhält keinen Hafturlaub.
Publiziert: 03.08.2016 um 13:46 Uhr
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Aktualisiert: 05.10.2018 um 00:26 Uhr
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Stephan S. ist seit Jahren im Gefängnis. (Symbolbild)
Foto: ALESSANDRO DELLA BELLA

Der heute 47-jährige Stephan S. hatte 1989 in Brugg AG in den Büros seines früheren Arbeitgebers einen Einbruchdiebstahl verübt und dabei die 61-jährige Chefsekretärin auf brutale Art und Weise umgebracht. Nach der Tötung verging er sich sexuell an der Leiche und versuchte sie zu verbrennen.

Der Aargauer wurde 1991 verurteilt und ist seit 2005 verwahrt. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass ihm kein begleiteter Ausgang gewährt wird. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Mannes gegen einen Entscheid der Aargauer Behörden ab.

Stephan S. ist nämlich kein unbeschriebenes Blatt: 1988 zwang er bereits eine etwa gleichaltrige Frau mit einem Sackmesser zum Oralverkehr. Gutachter diagnostizierten eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie sadistische Neigungen.

16 Jahre Knast und dann verwahrt

Das Bezirksgericht Brugg verurteilte ihn 1991 unter anderem wegen Mordes, Körperverletzung, Diebstahl, Raub sowie Sexualdelikten zu 16 Jahren Zuchthaus. Zudem wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.

2005 hätte er nach Verbüssung der gesamten Strafe aus der Haft entlassen werden können. Das Bezirksgericht Brugg verwahrte ihn jedoch noch im selben Jahr nachträglich. Das Aargauer Obergericht beschloss 2008 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht.

Weiterhin gemeingefährlich

Seither wurde der Mann von verschiedenen Gutachtern als «weiterhin gemeingefährlich» eingestuft. Ein 2012 gestelltes Gesuch um begleitete Beziehungsurlaube von je acht Stunden wurde von drei Instanzen abgewiesen.

2014 stellte der Mann ein weiteres Gesuch für einen begleiteten Beziehungsurlaub von fünf Stunden. Weil sämtliche kantonalen Stellen das Gesuch ablehnten, ging der Mann bis vor Bundesgericht, wo er aber ebenfalls kein Gehör fand. Die Rügen gegenüber der Vorinstanz seien unbegründet, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden müsse, heisst es in der Begründung.

Der Mann stellte in seiner Beschwerde ans Bundesgericht auch die Rechtmässigkeit seiner Verwahrung in Frage. Auf diese Punkte ging das Bundesgericht gar nicht ein, weil nur die Verweigerung des Hafturlaubes Gegenstand des Verfahrens bildete. (SDA)

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