Konkret können die Gemeinden einen bewilligungsfreien Sonntag ausserhalb der Adventszeit bestimmen. Die Gemeinden sind jedoch nicht dazu verpflichtet, einen Verkaufssonntag zu erlauben.
Das Datum des Verkaufsonntags muss zur Planungssicherheit mindestens mit neun Monaten Vorlauf festgelegt werden und ist amtlich zu publizieren, wie die Staatskanzlei Aargau am Dienstag mitteilte. Spätestens zehn Tage nach Erlangen der Rechtskraft müssen die Gemeinden das Datum an das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) melden.
Gemäss der neuen Regelung werden die Geschäfte wie bisher an zwei Adventssonntagen pro Jahr ohne besondere Bewilligung geöffnet haben. Der Regierungsrat legt die Daten jeweils – regional unterschiedlich – fest.
Auch künftig können die Gemeinden keinen Sonntagsverkauf für den Bundesfeiertag und für die in der jeweiligen Gemeinde geltenden kantonalen Feiertage bewilligen.
Vor 15 Jahren hatte das Aargauer Volk in einer Referendumsabstimmung ein Gesetz mit insgesamt vier bewilligungsfreien Sonntagsverkäufen abgelehnt.