Ukrainische Kriegsflüchtlinge warten an der polnisch-ukrainischen Grenze. (Archivbild)
Foto: KEYSTONE/TI-PRESS
Die Regelung knüpft an die geltende Zuständigkeit der Gemeinden für vorläufig aufgenommene Personen sowie für Flüchtlinge an. Die vom Regierungsrat im April 2022 erlassene Sonderverordnung ist jedoch auf zwei Jahre befristet und kann nicht verlängert werden.
Die Gemeinden sind demnach zuständig für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Menschen mit Schutzstatus S. Geregelt ist unter anderem auch die Zuweisung an die Gemeinden und deren Aufnahmepflicht sowie die Ausrichtung der Sozialhilfe.
Diese Bestimmungen werden im kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz verankert, um die Gesetzeslücke zu schliessen. Das revidierte Gesetz soll am 1. April des kommenden Jahres in Kraft treten. (SDA)