Beschwerde abgelehnt
Berufsverbot für 80-jährigen Aargauer Hausarzt

Der Kanton Aargau hat einem 80-jährigen Hausarzt zu Recht die Berufsausübungsbewilligung entzogen und ein definitives Berufsausübungsverbot verhängt. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten.
Publiziert: 25.04.2025 um 15:19 Uhr
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Aktualisiert: 25.04.2025 um 21:12 Uhr
Ein 80-jähriger Hausarzt im Kanton Aargau muss seine Praxis schliessen und wird mit einem Berufsausübungsverbot belegt. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Arztes nicht eingetreten. (Symbolbild)
Foto: CHRISTIAN BEUTLER
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Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur

Die Beschwerde gegen das Urteil von Mitte Februar entbehre offensichtlich einer genügenden Begründung, hielt das Bundesgericht fest. Auf die Beschwerde werde nicht eingetreten.

Damit ist das von den Aargauer Behörden ausgesprochene Verbot der Berufsausübung rechtskräftig. Der Arzt muss seine Praxis umgehend schliessen. Die «Aargauer Zeitung» berichtete am Freitag zuerst über den Entscheid der Lausanner Richter.

Patientin kam ums Leben

Der 80-jährige Hausarzt im Bezirk Baden hatte sich gegen alle Instanzen gewehrt. Das kantonale Departement Gesundheit und Soziales (DGS) entzog ihm im November 2022 die 1979 erteilte aargauische Berufsausübungsbewilligung. Als Grund nannte das DGS «fehlende Vertrauenswürdigkeit».

Wegen Verletzung der Berufspflichten sprach das DGS auch ein definitives Berufsausübungsverbot in eigener fachlicher Verantwortung aus. Zuvor hatte das Bezirksgericht Baden den Mann rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel schuldig gesprochen.

Gemäss Bezirksgericht verstarb eine seiner Patientinnen an einer Vergiftung durch die Einnahme mehrerer Medikamente in toxischen Dosen (Mischintoxikation). In der Folge sei eine missbräuchliche Verschreibungspraxis sowie die Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten festgestellt worden.

Verschreibung nach Telefonaten

Insbesondere habe der Arzt seiner verstorbenen Patientin über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren nur aufgrund kurzer Telefonate und ohne persönliche Konsultation Medikamente verschrieben – teilweise in einer Dosierung, welche die empfohlene Höchstdosis um das Doppelte überstieg.

Vor diesem Hintergrund kam des Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Medizinalberufegesetzes des Bundes zerstört und der Entzug der Berufsausübungsbewilligung rechtmässig ist. Das Verwaltungsgericht bejahte auch die Verhältnismässigkeit der Disziplinarmassnahme. (Urteil 2C_172/2025 vom 3.4.2025)

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