Am 13. März hat sich das Thurgauer Obergericht mit einem bizarren Tötungsdelikt an einer jungen Frau befasst. Anfang 2016 hatte «Stetti» W.* (52) seine erwachsene Tochter Vanessa W.* (†25) brutal zu Tode getrampelt (BLICK berichtete). Nun wurde das Urteil bekannt gegeben: Der Vater des Opfers erhält eine höhere Freiheitsstrafe. Er wird zu zwölf Jahren verurteilt.
Im Berufungsprozess vor dem Thurgauer Obergericht hatten «Stetti» W. eine mildere Strafe und die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf mindestens 13 Jahre verlangt. Das Bezirksgericht hatte den 52-jährigen Deutschen im März 2018 wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Vater wollte Tochter von einem Dämon befreien
In seinem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid lehnt das Obergericht die Berufung von «Stetti» W. ab. Es erhöht die Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre und verurteilt ihn wegen eventualvorsätzlicher Tötung sowie zusätzlich wegen Schändung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Beschuldigte begründete seine Tat damit, dass er seine Tochter von einem Dämon befreien wollte. Die geistig behinderte Vanessa W. hatte ihren leiblichen Vater erst zweieinhalb Jahre vor der Tat kennengelernt. Beide waren in der Mittelalterszene aktiv.
Das Bezirksgericht Frauenfeld hatte den Mann vom Vorwurf der Schändung und der Störung des Totenfriedens freigesprochen. Es hatte ihm geglaubt, dass er mit den sexuellen Manipulationen an der Sterbenden deren «Basis-Shakra» stimulieren und sie damit wiederbeleben wollte.
Anderer Ansicht ist das Obergericht. Es bezeichnet die Erklärungen des Beschuldigten als «Schutzbehauptung». Wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person zu einer sexuellen Handlung missbrauche, mache sich der Schändung schuldig, hält es fest.
Tötung weise Mordkomponenten auf
Die Tat selber war im Berufungsverfahren nicht mehr strittig gewesen. «Stetti» W. hatte sowohl den Schuldspruch als auch die Zivilleistungen anerkannt, sich aber gegen das Strafmass gewehrt.
Sein Verteidiger hatte der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe Faktoren zu Gunsten seines Mandanten zu wenig berücksichtigt. Zwar werde der Mann einmal seine Strafe abgesessen haben. Sein Leben lang trage er aber das Bewusstsein mit sich herum, am Tod seiner Tochter schuld zu sein.
Der Staatsanwalt hatte hingegen erklärt, die Tötung sei zwar als eventualvorsätzlich eingestuft worden, sie weise aber Mordkomponenten auf. Es sei zudem völlig unklar, weshalb der Mann es abgelehnt habe, den Rettungsdienst zu alarmieren – obwohl ihm sein Kollege Kurt R.* (40) per SMS dazu geraten habe. (SDA/frk)
* Namen der Redaktion bekannt