Darum gehts
Karin Frey tritt aus dem Coiffeursalon, schüttelt ihren Kopf und mustert ihr Spiegelbild in der Fensterscheibe. Eigentlich wollte sie nur die Spitzen schneiden und ihr braunes Haar mit etwas helleren Akzenten auffrischen. Doch das Ergebnis ist, sagen wir mal: nicht so subtil. «Ich sah aus, als wäre jemand mit der Heckenschere auf ein rotblondes Streifenhörnchen los», sagt sie zum Beobachter.
Was nun? Zunächst gilt es, den Kopf nicht zu verlieren. Noch auf dem Heimweg in die nächste Drogerie zu stürzen und zu einer Haarfarbe zu greifen, ist wenig ratsam. Besser ist es, noch einmal auf die Coiffeuse zuzugehen und ihr mitzuteilen, dass ihre Kreation nicht den Erwartungen entspricht. Viele Salons setzen auf zufriedene Kundinnen und sind deshalb bereit, den Haarschnitt oder die Farbe kostenlos zu korrigieren.
Die Rechte der Streifenhörnchen
Doch wenn eine Coiffeuse dazu nicht bereit ist, stellt sich die Frage: Haftet der Salon? Ist er verpflichtet, die missratene Frisur gratis zu retten? Die Antwort lautet: grundsätzlich ja.
Aus rechtlicher Sicht haben wir es hier mit einem Werkvertrag zu tun: Der Spitzenschnitt mit den sanften Strähnchen ist das Werk. Und wenn dieses nicht wie vereinbart erbracht ist, liegt ein Mangel vor.
Wer die Coiffeuse nicht nochmals an seinen Schopf heranlassen will, kann auch eine Preisminderung verlangen. So oder so: Man kommt nicht darum herum, noch einmal mit ihr zu reden.
Klagen ist möglich – theoretisch
Auch Frey, die eigentlich anders heisst, greift zwei Tage später zum Hörer. Und siehe da, die Coiffeuse bietet ihr prompt einen zweiten Termin für eine Tönung an – kostenlos.
Falls ein Coiffeur mal keine Einsicht zeigt, kann man immer noch per Einschreiben nachfassen. Theoretisch ist auch der gerichtliche Weg möglich. Das lohnt sich aber kaum.
Frey verlässt den Salon beim zweiten Mal zufrieden. Für den Moment ist die Frisur zwar gerade noch gerettet. Trotzdem wird sie sich für ihren nächsten Coiffeurbesuch wohl einen anderen Salon suchen.
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