Die angepasste Richtlinie soll Ausgewogenheit und Fairness der journalistischen Arbeit garantieren. In der neuen, ab 1. Mai gültigen Version wird die Schwelle, ab der Medienschaffende zur Anhörung von Angegriffenen verpflichtet sind, etwas gesenkt. Der Begriff des schweren Vorwurfs wird ausführlicher definiert.
Das ist einem Dokument des Presserates zur Revision der Richtlinie zu entnehmen, das der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt. Wer sich durch Vorwürfe in einem Medienbeitrag nicht korrekt behandelt fühlt, kann gestützt auf die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» beim Presserat eine Beschwerde einreichen. Die «Erklärung» ist die berufsethische Grundlage für die Medienarbeit in der Schweiz. (SDA)
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