Für die Herstellung pornografischer Darstellungen mit Kindern sieht das Strafgesetzbuch in seinem Artikel 197 eine Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsentzug vor. Bei blossem Besitz solcher Erzeugnisse dagegen beträgt die maximale Freiheitsstrafe nur ein Jahr.
In einem Grundsatzurteil von 2004 hatte das Bundesgericht entschieden, dass sich der Herstellung und nicht bloss des Besitzes harter Pornografie strafbar macht, wer solche Darstellungen vom Internet herunterlädt und auf seinem Computer speichert.
Im Fall eines Waadtländers stand vor Bundesgericht nun zur Debatte, ob der Download künftig nur noch als Besitz gewertet werden soll. Mit einer Mehrheit von drei gegen zwei Richterstimmen hat die strafrechtliche Abteilung des höchsten Gerichts eine Änderung der bisherigen Praxis verworfen.
Im konkreten Fall stand fest, dass der Betroffene bewusst Ordner mit hunderten von Bildern angelegt hatte. Er wurde dafür von der Waadtländer Justiz zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das kantonale Gericht muss auf Geheiss des Bundesgerichts noch das Strafmass besser begründen.
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