Keine Verstösse gegen Journalisten-Pflichten
Presserat gibt Blick in zwei Fällen recht

Der Presserat gibt Blick gleich doppelt recht: In zwei Fällen, bei denen Blick beschuldigt wurde, gegen die «Pflichten der Journalistinnen und Journalisten» verstossen zu haben, wurden die Beschwerden abgelehnt.
Publiziert: 30.05.2024 um 18:18 Uhr
Der Presserat hat Blick in zwei Fällen recht gegeben. Im Bild: Der Blick-Newsroom.
Foto: Thomas Meier

Zwei beim Schweizer Presserat eingereichte Beschwerden wurden abgewiesen. In beiden Verfahren wurde festgehalten, dass Blick nicht gegen die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen hat. 

Einer der Artikel, der im September 2023 veröffentlicht wurde, berichtet über einen Gerichtsprozess gegen eine des Mordes beschuldigte Tochter. Im Oktober wurde eine Beschwerde eingereicht, wonach Blick gegen die Unschuldsvermutung verstossen habe, indem unter anderem das Wort «Killerin» verwendet wurde.

In seinem Entscheid hält der Presserat fest: «Im Artikel ist klar erkennbar, dass die Verhandlung vor Gericht noch nicht stattgefunden hat.» Weitergehend sei klar ersichtlich, dass «es noch keine Verurteilung gegeben hat». Das Wort «Killerin» sei zwar eine «Übertreibung» – aber «kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung». Die Beschwerde wurde abgelehnt. 

Beschuldigter reicht Beschwerde ein

Eine andere Person reichte Beschwerde gegen mehrere im Januar 2023 publizierte Artikel von Blick, «20 Minuten» und der «Luzerner Zeitung» ein. In allen Artikeln wurde dasselbe Thema behandelt – und bei allen Medien wurde die Beschwerde abgelehnt.

Es ging um einen mutmasslichen Mörder, gegen den die Staatsanwaltschaft Anklage erhob. Die Presserat-Beschwerde reichte der mutmassliche Täter ein, der beklagte, dass Blick gegen die Richtlinien 7.1 (Schutz der Privatsphäre) und 7.2 (Identifizierung) verstossen habe. Dies, weil er als «heute 35-Jähriger», «Lehrer» und «Lehrkraft» beschrieben wurde und ein geschwärztes Bild veröffentlicht wurde. Der Presserat hält allerdings fest, dass «kein Verstoss gegen die Privatsphäre durch Identifizierung der Person» vorliege.

Weiter beklagte der Beschwerdeführer, dass gegen Richtlinie 7.4 (Unschuldsvermutung) verstossen worden sei. Der Presserat hält fest, dass die Beschreibungen der zuständigen Behörden «einen Suizid oder einen Unfall als äusserst unwahrscheinlich erscheinen» liessen. Verwendete Worte wie «Tötung» respektive «Tötungsdelikt» erschienen demnach als «unvermeidlich» und tangierten die Unschuldsvermutung nicht. Zudem wurde «immer in indirekter Rede die Sicht der Staatsanwaltschaft geschildert, verbunden mit dem Hinweis, dass die Unschuldsvermutung gelte».

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