Darum gehts
- Hausverbote können bei unangemessenem Verhalten oder Diebstahl ausgesprochen werden
- Eigentümer entscheiden über Zutritt
- Bei Zuwiderhandlung drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe
Wer klaut, sich in einem Geschäft danebenbenimmt oder sonst unangenehm auffällt, kann mit einem Hausverbot belegt werden. Jüngst passierte das auch Buchautorin und Luxuslady Irina Beller, wie Blick berichtete. Ganze fünf Jahre soll sie keine Globus-Filiale mehr betreten dürfen. Zu ihrem grossen Unverständnis.
Mit wem Ladenbesitzerinnen und Ladenbesitzer Verträge eingehen, können sie grundsätzlich selber bestimmen. Auch wem der Zutritt zum Geschäft gewährt wird, entscheiden laut Schweizer Gesetz Inhaberinnen und Inhaber. Jedoch gilt gleichzeitig das Diskriminierungsverbot. Es darf also niemand aufgrund von Geschlecht, Alter oder Herkunft benachteiligt werden. Sachliche Gründe, wie Sicherheitsbedenken oder Kapazitätsgrenzen bei Veranstaltungen, können Zutrittsverbote rechtfertigen.
Jenny Wattenhofer, Partnerin, Rechtsanwältin und Urkundsperson bei Pfister & Partner Rechtsanwälte im Kanton Schwyz, erklärt im Gespräch mit Blick die Sachlage.
Blick: Irina Beller hat fünf Jahre Hausverbot im Luxuswarenhaus Globus bekommen. Wann kann ein Hausverbot ausgesprochen werden?
Jenny Wattenhofer: Grundsätzlich kann jeder Mieter und Eigentümer ein Hausverbot erteilen, wenn ein legitimer Grund besteht wie beispielsweise der widerrechtliche Aufenthalt auf einem Grundstück oder ungebührliches Verhalten.
Unter welchen Umständen wird dies durchgesetzt?
Häufig werden bei Ladenlokalen Hausverbote erteilt, wenn sich Kunden unangemessen verhalten oder auch bei Diebstählen. Das Hausverbot kann mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden, wobei Schriftlichkeit aufgrund von Beweiszwecken zu empfehlen ist. Dies kann zum Beispiel mit einem eingeschriebenen Brief oder einer Empfangsbestätigung erfolgen.
Darf – wie im Fall Beller – ein Sicherheitsdienst das Verbot aussprechen?
Mieter und Eigentümer können das Hausverbot aussprechen. Ein Security-Dienst kann dies ebenfalls tun, wenn er dafür vom Eigentümer respektive Mieter bevollmächtigt wurde.
Sind fünf Jahre aus Ihrer Sicht lang?
In der vorliegenden Konstellation erscheint dies eher lang, da, wie es aussieht, kein strafrechtlicher Kontext ersichtlich scheint. Grundsätzlich können Hausverbote nach Ermessen der Inhaber respektive Mieter erteilt werden. Dies kann auch lebenslang bedeuten.
Was geschieht, wenn man dem Verbot zuwiderhandelt?
Der Eigentümer oder Mieter kann bei Zuwiderhandlung einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch stellen und belegen, dass es der Person nicht gestattet war, das Lokal zu betreten.
Gibt es im Falle eines Hausverbots eine Anzeige?
Nicht automatisch. Es handelt sich um ein Antragsdelikt, weshalb Strafantrag gestellt werden muss, ansonsten erfolgt keine Strafverfolgung.
Welche Strafen drohen bei Zuwiderhandlung?
Die Strafdrohung lautet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzukommen die Verfahrenskosten.
Kann man gegen ein Hausverbot Einspruch einlegen?
Grundsätzlich kann man rechtlich nicht viel dagegen ausrichten. Es ist das Recht jedes Eigentümers und jeder Eigentümerin, Personen den Zutritt zu verwehren. Das Verbot muss man akzeptieren. Wenn man sich nicht an das Verbot hält, kann es zu einem Strafverfahren kommen. Es könnte aber allenfalls sinnvoll sein, mit der anderen Partei das Gespräch zu suchen und sich gegebenenfalls zu entschuldigen.