Fertig lustig: «Chäpsli»-Pistolen verboten!

Bern – Mit dem neuen Waffengesetz gelten für den Besitz von Spielzeugwaffen strenge Regeln. Wer eine «Chäpsli»-Pistole mit sich trägt, kann gebüsst werden.
Publiziert: 11.02.2009 um 14:15 Uhr
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Aktualisiert: 07.09.2018 um 19:40 Uhr
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In der Vergangenheit kam es öfters zu Überfällen mit Luftdruck-Pistolen oder Soft-Air-Guns. Mit dem neuen Waffengesetz, welches seit Dezember 2008 in Kraft getreten ist, soll Missbrauch besser bekämpft werden können.

Neu dürfen Imitationswaffen, also Spielzeugpistolen, die wie echte Waffen aussehen, nur noch verkauft werden, wenn der Verkäufer über eine «Waffenhandelsbewilligung für Nichtfeuerwaffen» verfügt.

Tragen von Spielzeug-Waffen verboten

Das Gesetz bekommen aber nicht nur die Händler zu spüren. Auch das Tragen von solchen Waffen in der Öffentlichkeit ist verboten. Doch gerade jetzt in der Fasnachtszeit bieten viele Grossverteiler Spielzeugwaffen an. Auch bei diesen Knallpistolen besteht häufig Verwechslungsgefahr mit echten Waffen, womit sie unter die neue Regelung fallen.

Die kleinen Cowboys, Räuber und Polizisten werden aber auch in diesem Jahr nicht auf ihre «Chäpsli»-Pistolen und Schiesseisen verzichten müssen. «Wir werden sicher niemanden wegen einer Spielzeugpistole an einem Fasnachtsumzug verhaften», erklärt Frischknecht.

Anders sehe es bei Erwachsenen aus, die nachts mit Spielzeugwaffen durch die Gegend rennen, die von echten Waffen nicht zu unterscheiden sind. Sie müssen mit einer Busse rechnen.

Wasserpistolen weiterhin erlaubt

Doch wann wirkt eine Spielzeugwaffe täuschend echt und wann ist sie als reines Spielzeug zu erkennen? Darüber gab Simone Rusterholz vom Bundesamt für Polizei gegenüber Radio DRS Auskunft: «Nur ganz klar nicht als Feuerwaffen erkennbare Gegenstände wie durchsichtige Wasserpistolen gelten weiterhin als Spielzeug.» (SDA/gca)

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