Bundesverwaltungsgericht hat keinen Bock
Fuck! Darum darf diese Marke nicht geschützt werden

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem Urteil zum Schluss: «Fuck» ist sittenwidrig und sexuell anstössig. Eine Marke, deren Name das Fluchwort enthält, darf deshalb nicht geschützt werden.
Publiziert: 04.04.2017 um 16:12 Uhr
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Aktualisiert: 11.09.2018 um 21:55 Uhr
Aussenaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in St. Gallen
Foto: Keystone

Ist das englische Fluchwörtchen «Fuck vulgär und sexuell anstössig – oder lediglich ein etwas derber Ausdruck? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Bundesverwaltungsgericht auseinandersetzen.

Coacherin Petra Bock hat mehrere Bücher zum Thema «Mindfuck» geschrieben.

Die St. Galler Richter hatten zu entscheiden, ob das Institut für Geistiges Eigentum der Marke «Mindfuck» zu recht den Markenschutz verweigert hat. Antragstellerin war die Deutsche Petra Bock, die unter diesem Namen in Berlin eine Coaching-Agentur führt und Selbsthilfe-Bücher geschrieben hat. Nach der Expansion nach Österreich will die Firma ab diesem Sommer auch in der Schweiz Ausbildungen zum «lizenzierten Mindfuck-Coach» anbieten. Dafür wollte die Unternehmerin die Marke auch in der Schweiz schützen lassen. 

Doch das geht nicht. Nach dem Entscheid des Instituts für Geistiges Eigentum hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht beschlossen: Eine Marke mit dem Fluchwort «Fuck» im Namen verstösst gegen die guten Sitten und hat deshalb kein Anrecht auf Markenschutz. 

Was heisst «Fuck» überhaupt?

Das Argument der Antragstellerin, «Fuck» habe heute seine Bedeutung als englischen Begriff für Geschlechtsverkehr in der Umgangssprache verloren und sei vielmehr ein Wort zur Verstärkung des Gesagten, überzeugte das Bundesgericht nicht.

Die Gründe dafür führen die St. Galler Sittenwächter im 18-seitigen Urteil aus –  und verwenden dabei ganz schön obszöne Begriffe. So zitieren die Richter unter anderem den Eintrag in einem Online-Übersetzungsdienst. Sie halten fest: «Die Übersetzung (...) zeigt als Substantive die Wörter ‹Wichser› und ‹Fick› bzw. als Verben ‹ficken›, ‹bumsen›, ‹pimpern›, ‹vögeln› und ‹poppen› an.» 

Richter sind um das «sittliche Empfinden» besorgt

Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der «Gewöhnungsprozess im Alltag» an die anderen Bedeutungen des Wortes noch nicht so weit fortgeschritten sei, als dass «die primäre bzw. ursprüngliche Bedeutung, die Bezeichnung für den Geschlechtsverkehr bzw. die Übersetzung ‹Fick›, verloren geht». Vielmehr müsse man davon ausgehen, dass «Fuck» auch heute noch von einem Teil der Bevölkerung «in diesem Sinn» verstanden würde und somit das «sittliche Empfinden zumindest konservativer Kreise» verletzen könne. 

Auch der Zusatz «Mind» vermöge die Verletzung nicht abzuschwächen, «sondern kann im Gegenteil durch das Verständnis ‹Hirnfick› sogar als Intensivierung dienen oder Geschlechtsverkehr auf gedanklicher Ebene im Sinne des sich Vorstellens meinen». Alles in allem sei es deshalb nicht mit der Schweizer Rechtsordnung zu vereinbaren, «wenn eine vulgäre Bezeichnung für den Geschlechtsverkehr Eingang in ein öffentliches Register fände». 

Beschwerdeführerin muss zahlen

Das Gericht hält aber auch fest: Verboten ist die Verwendung der Marke «Mindfuck» in der Schweiz damit nicht. 

Ebenfalls ganz legal wäre es zudem, sollte die Beschwerdeführerin über das Urteil das eine oder andere vulgäre Fluchwort fallen lassen. Schliesslich hat die Deutsche nicht nur einen Jahre dauernden Rechtsstreit, sondern auch einen Batzen Geld verloren: Für die Gerichtskosten in der Höhe von 3000 Franken muss sie selbst aufkommen. (lha)

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