Osama M.*, der im Rollstuhl sitzt, war sehr eng mit der Terror-Organisation Islamischer Staat (IS) verbunden. So prahlte er, ein beliebter und angesehener Kämpfer gewesen zu sein. Er habe an mehreren Militäraktionen teilgenommen. Nachdem er im Kampf verwundet wurde, hätten ihn 300 Personen besucht (BLICK berichtete).
Vor gut einem Jahr erhielt er und zwei weitere Männer der Schaffhauser IS-Zelle
ihr Urteil am Bundesstrafgericht. Zu hart, findet nun das Bundesgericht: Die Lausanner Richter haben die Beschwerden zweier Verurteilten teilweise gutgeheissen. Diese wurden zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.
Anschlagspläne in der Schweiz
Sie hatten in der Schweiz einen Anschlag geplant und waren deshalb wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation für schuldig befunden worden. Das Bundesgericht hat diese Schuldsprüche in den am Mittwoch publizierten Urteilen bestätigt.
In Bezug auf die Strafzumessung muss das Bundesstrafgericht jedoch neu entscheiden. Es hat die mögliche Höchststrafe für die begangenen Straftaten zu hoch angesetzt. Anstatt von sechseinhalb Jahren ging es von siebeneinhalb Jahren aus.
Zudem hat das Bundesstrafgericht zu Unrecht als straferhöhend erachtet, dass die beiden Männer das «Gastrecht der Schweiz missbraucht» hätten.
Sozialhilfe darf Strafe nicht erhöhen
Osama M., der als Paraplegiker im Rollstuhl sitzt, hatte in der Schweiz Asyl erhalten und bezog Sozialhilfe. Zudem war er wegen einer Rückenverletzung mehrmals operiert worden. Der zweite Verurteilte hatte in Italien Asyl erhalten und war in der Schweiz bis zu seiner Rückführung nach Italien geduldet.
Das Bundesgericht schreibt in seinen Erwägungen, dass der Missbrauch des Gastrechts sich nicht straferhöhend auswirken dürfe, weil sonst jemand ohne ein entsprechendes «Gastrecht» besser wegkäme, als eine Person, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalte.
Auch der Grund, dass der Täter Sozialhilfe erhalte, könne nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Andernfalls würde eine arme Person gegenüber einer nicht auf Sozialhilfe angewiesenen Person benachteiligt. (SDA)
* Name der Redaktion bekannt