Die deutschen Behörden hatten 2013 rechtshilfeweise um die Beschlagnahmung der Waffen ersucht, und die Schweiz kam dem Begehren nach. Das Gesuch stand im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den Waffenhändler.
Dieser ist in Deutschland unterdessen rechtskräftig wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen zu einer bedingten, zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Mann und seine Firma hatten gegen die von der Eidgenössischen Zollverwaltung verfügte Herausgabe der Waffen an Deutschland Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zum Schluss gelangt, dass sie nicht legitimiert sind, Beschwerde zu führen. Das Gericht ist deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Der Waffenhändler hatte die Kalaschnikows im Iran bestellt und nach eigenen Vorgaben so modifizieren lassen, dass kein Dauerfeuer möglich ist. Wie aus dem Urteil des deutschen Bundesgerichtshof hervor geht, lassen sich die Änderungen mit im Internet bestellbaren Teilen von jedermann leicht rückgängig machen.
Die Sturmgewehre gelten in Deutschland als Kriegswaffen. Aufgrund der Modifikationen «hoffte» der Verurteilte, dass sie nicht als solche eingestuft werden. Dies war aber nicht der Fall, weshalb der Waffenhändler die Kalaschnikows Ende 2011 in die Schweiz transportieren liess.
Eine definitive Einfuhrabwicklung war nicht möglich, weil die dafür in der Schweiz erforderlichen Dokumente nicht vorlagen. (Entscheid RR.2020.110 vom 18.11.2020)
(SDA)