Der Mörder von Marie, François G.*, bleibt in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt Thorberg BE. Das Bundesgericht hat zwei Beschwerden gegen die Verlängerung des Unterbringungs-Regimes abgewiesen.
Der Verurteilte war bis Ende Juli 2019 im Gefängnis La Croisée in Orbe VD und wurde dann nach Thorberg verlegt. Sein Aufenthalt im Sicherheitsvollzug B wurde vom Waadtländer Amt für Strafvollzug um jeweils sechs Monate verlängert.
Periodische Überprüfung notwendig
In zwei Beschwerden gegen die Verlängerungen beantragte der Betroffene die Verlegung in den normalen Bereich in der Vollzugsanstalt Thorberg oder in ein Gefängnis in der Westschweiz. Das Bundesgericht hat seine Anträge in zwei am Mittwoch veröffentlichten, sehr ausführlichen Urteilen abgelehnt.
Die Strafkammer des Bundesgerichts hat festgestellt, dass die Einweisung in den Sicherheitsbereich B - der weniger streng ist als der Sicherheitsvollzug A - nach bernischem Recht mindestens alle sechs Monate überprüft und begründet werden muss. Das Waadtländer Amt für Strafvollzug dürfe ohne gegen das Gesetz zu verstossen, bernisches Recht anwenden, solange sich der Gefangene in einer Anstalt dieses Kantons aufhalte.
Keine völlige Isolation
Entgegen der Argumentation des Mörders verstösst seine Unterbringung laut Strafkammer nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Mann verbüsse derzeit seine lebenslange Gefängnisstrafe und noch nicht die Verwahrung, die zusätzlich zur Strafe vom Waadtländer Gericht angeordnet worden sei. Unter diesen Umständen biete das Strafgesetzbuch eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Sicherheitsstufe.
Die Bundesrichter haben darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer zwar in einem Sicherheitsbereich befinde, aber nicht in völliger Isolation. So habe er in der Werkstatt, bei Spaziergängen und Mahlzeiten oder auch abends und an den Wochenenden Kontakt zu anderen Gefangenen. Er habe zudem einen Computer und ein Telefon in seiner Zelle.
Der Beschwerdeführer wurde auf Anordnung des Waadtländer Amts in einem Bereich mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen untergebracht, um seine Interaktionen mit dem Personal und den Mitgefangenen zu beobachten und um gleichzeitig das Risiko für das weibliche Personal zu verringern.
Schon zwei Mal aufgefallen
In den beiden Gutachten aus dem Jahr 2014 wurde ein sehr hohes Risiko für weitere Tötungsdelikte festgehalten sowie eine Zunahme der Täuschungs- und Manipulationsmöglichkeiten betont. Das kriminologische Gutachten von 2020 bestätigte diese Schlussfolgerungen.
Das Bundesgericht lässt das vom Verurteilten geltend gemachte Argument, er habe sich bisher wohl verhalten, nicht gelten. So sei der Beschwerdeführer in La Croisée zweimal wegen Beleidigungen und unangemessener Bemerkungen gegenüber einer Mitarbeiterin bestraft worden.
Die Auffassung des Mannes, die lebenslange Freiheitsstrafe sei mit dem in der Menschenrechtskonvention verankerten Verbot der unmenschlichen Behandlung unvereinbar, hat das Bundesgericht zurückgewiesen.
François brachte Freundin um
Um Fortschritte zu erzielen, sei im Dezember 2020 ein Vollzugsplan ausgearbeitet worden. Der Verurteilte habe sich jedoch geweigert, die Vereinbarung zu unterzeichnen, weil sie für sechs Monate im Bereich mit erhöhter Sicherheit begrenzt gewesen sei und keine mittel- und langfristigen Ziele enthalten habe.
Weil der Mann zu einer sehr langen Strafe verurteilt wurde, sich noch in einer Phase der Beobachtung befindet und als sehr gefährlich gilt, hält es das Bundesgericht für zulässig, dass der Vollzugsplan noch nicht alle Etappen bis zur Freilassung enthält. Allerdings müsse das Vollzugsamt den Plan in Zukunft aktualisieren und Entwicklungen berücksichtigen.
Der Verurteilte missbrauchte und tötete im Mai 2013 die damals 19-jährige Marie in einem Wald bei Châtonnaye FR. Er hatte 1998 seine Freundin ermordet und wurde im Jahr 2012 bedingt entlassen.
* Name geändert