Darum gehts
- Das Bundesgericht schützt die Privatsphäre bei nicht rechtskräftigen Strafbefehlen
- Strafbefehle sind für Dritte nur bei schützenswertem Interesse einsehbar
- Artikel 69 StPO regelt die Justizöffentlichkeit und Einsicht in Akten
Die Frau wurde von der Genfer Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl schuldig gesprochen. Dagegen erhob sie Einsprache. Im Anschluss an die Eröffnung des Strafbefehls beantragte sie erfolglos, dass der Strafbefehl Dritten nicht zugänglich gemacht werde.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Betroffenen nun gut. Im Artikel 69 der Strafprozessordnung (StPO) sei das Prinzip der Justizöffentlichkeit konkretisiert. So können Interessierte Urteile und Strafbefehle einsehen, wenn die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben oder ein Strafbefehl ergangen ist.
Bei nicht rechtskräftigen Strafbefehlen kommt die Vorschrift über die Einsicht in Strafakten ins Spiel. So können Dritte Akten einsehen, wenn sie dafür schützenswertes Interesse geltend machen können.