Offen bleibt die Frage, ob das Diskriminierungsverbot für Private gilt. Nur zwei der Richterinnen sprachen sich dafür aus, dass das Diskriminierungsverbot des Freizügigkeitsabkommens (FZA) direkt anwendbar ist und auch für Arbeitsverträge zwischen einer Einzelperson und einem Angestellten gilt.
In den beiden behandelten Fällen hatten die Arbeitnehmer in die Vertragsänderung, dass ihr Lohn in Euro ausbezahlt wird, eingewilligt. Aus diesem Grund war die Mehrheit der Richterinnen der Ansicht, die Arbeitnehmer hätten sich rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn sie Jahre später Lohn nachfordern, der ihnen aufgrund des für sie ungünstigen Wechselkurses entgangen sei.
Sie führten zudem aus, die beiden Firmen hätten diese Massnahme getroffen, um Arbeitsplätze zu retten. Dies hätten die Angestellten in beiden Fällen gewusst.
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