Der Beschwerdeführer trat als erfolgreicher Geschäftsmann auf und zog seinen Opfern das Geld mit grossen Renditeversprechungen aus der Tasche. Dabei betrog er auch Personen aus seinem nächsten Umfeld. Im März 2020 wurde er schliesslich verhaftet. Drei Tage davor hatte er im Streit einen Drogenlieferanten mit einem Messer verletzt.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht wandte er sich nur gegen das Strafmass, wie aus einem am Mittwoch publizierten Entscheid hervorgeht. Er beantragte eine Senkung der Freiheitsstrafe auf neun Jahre. Dies hat das höchste Schweizer Gericht abgelehnt.
Es hält fest, das Zürcher Obergericht habe die Strafe nach der ersten Rückweisung durch das Bundesgericht in diesem Fall im Januar 2024 korrekt festgelegt. Die Vorinstanz reduzierte die Freiheitsstrafe von zehneinhalb auf zehn Jahre.
Der Verurteilte verlangte jedoch eine weitere Senkung, weil er sich im Strafvollzug wohl verhalten habe. Wohlverhalten «stellt in der Regel keine besondere Leistung dar» schreibt das Bundesgericht. Gleiches gelte für korrektes Verhalten in Haft. (Urteil 6B_910/2024 vom 11.2.2024)