Bundesgericht entscheidet
Pornofilm mit digital verjüngter Darstellerin fällt unter Kinderpornografie

Das Bundesgericht hat entschieden: Auch digital erzeugte Pornografie mit «Scheinminderjährigen» fällt unter das Verbot von «nicht tatsächlicher» Kinderpornografie. Ein Zürcher wurde deshalb 2023 verurteilt.
Das Urteil des Bundesgerichtes ist wegweisend.
Foto: KEYSTONE/Jean-Christophe Bott

Darum gehts

  • Zürcher 2023 wegen harter Pornografie verurteilt
  • Bundesgericht bestätigt Entscheid
  • Das Urteil gilt als Präzedenzfall
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Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur

Pornografische Bilder oder Videos mit digital zu «Scheinminderjährigen» verjüngten Erwachsenen fallen unter das Verbot «nicht tatsächlicher» Kinderpornografie. Damit bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung eines Mannes durch das Zürcher Bezirksgericht. 

Das Zürcher Bezirksgericht verurteilte den Mann 2023 wegen harter Pornografie, der Darstellung von Gewalt und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe und einer Geldbusse. Der Mann hatte bei Instagram ein pornografisches Video geteilt, das ein vorpubertäres Mädchen zeigte. Dabei war die Darstellerin «scheinminderjährig» – ihr Video wurde mittels digitaler Verjüngungstechnologie bearbeitet. 

Seit 2014 stellt das Strafgesetzbuch neben der tatsächlichen, auch die «nicht tatsächliche» Kinderpornografie unter Strafe, wie das Bundesgericht in seinem am Montag veröffentlichten Urteil in Erinnerung rief. Die «nicht tatsächliche» Kinderpornografie schliesse auch rein virtuell erzeugte Inhalte mit ein.

Wegweisendes Urteil

Bisher hatte das oberste Gericht jedoch noch nicht entschieden, ob fiktive Kinderpornografie, die mittels digitaler Verjüngungssoftware erstellt wurde, gesetzlich strafbar ist. Vor der Revision 2014 ergaben sich für den Gesetzgeber Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen realen und virtuellen Darstellungen. Das Parlament kam damals zum Schluss, dass die Ahndung tatsächlicher Kinderpornografie erschwert werde, sollte «nicht reale» Kinderpornografie straffrei bleiben.

Handelt es sich teilweise um virtuelle Kinderpornografie, dürfte es der ersten Strafkammer nicht einfacher fallen, das Alter der Akteurinnen und Akteure nachzuweisen. Dieses Problem könnte sich als noch komplexer erweisen, als es bei kinderpornografischen Zeichentrickfilmen der Fall ist, die heute unter Strafe stehen. 

Es bleibe umstritten, ob der Konsum von Kinderpornografie eine «korrumpierende Wirkung» habe, so die Richter. Gleiches gelte auch für eine mögliche Banalisierung auf dem realen Markt. In ihrem Urteil kamen die Richter jedoch zum Schluss, dass Pornografie, in der Erwachsene digital zu «Scheinminderjährigen» verjüngt werden, ebenso unter Strafe gestellt werden muss, wie «nicht effektive» Pornografie.

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