Die Zürcher Staatsanwaltschaft sprach Ende April 2018 einen Polen des mehrfachen Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl legte der Betroffene Einsprache ein. Dem Amt für Justizvollzug teilte die Staatsanwaltschaft aber mit, der Strafbefehl sei rechtskräftig.
Genugtuung erhöht
Als Folge wurde der Pole verhaftet und sass im September 16 Tage im Gefängnis, bevor er wieder auf freien Fuss gesetzt wurde. Gute zwei Wochen danach stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und sprach dem Mann eine Genugtuung von 1600 Franken zu - jeweils 100 Franken pro Hafttag.
Das Zürcher Obergericht hiess eine Beschwerde des Mannes gegen diesen Entscheid teilweise gut. Es erhöhte die Genugtuung auf 2560 Franken, was 160 Franken pro Tag entspricht. Das war dem Mann aber nicht genug. Er monierte, ihm aufgrund der unterschiedlichen Kaufkraft in Polen eine reduzierte Entschädigung auszurichten, komme einer Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft gleich.
Das Bundesgericht stützt den Entscheid des Obergerichts in einem am Donnerstag publizierten Urteil. Es hält fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten habe, auch wenn die Umstände der Inhaftierung «besonders bedauerlich» gewesen seien. (vof/SDA)