Francesco Rappa (Mitte/Burgdorf) und Mitglieder von GLP, Grünen, FDP, SVP und SP argumentierten in ihrem Vorstoss, die Gemeinden wüssten am besten, wo ein Fussgängerstreifen angebracht sei. Heute gebe es in Tempo-30-Zonen öfter Unsicherheiten in Sachen Vortritt.
Die Umsetzung widerspräche Bundesrecht, mahnte die Regierung. Denn die Kantone dürften den Gemeinden zwar Signalisationsaufgaben delegieren, doch die Aufsichtspflicht liege zwingend bei den Kantonen.
Ausserdem seien Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen grundsätzlich unzulässig. Auch das sei auf Bundesebene geregelt. Ausnahmen seien nur möglich, wenn die lokale Situation eine besondere Vortrittsregelung notwendig mache – zum Beispiel in der Nähe einer Schule oder eines Altersheims.
Genehmigen müsse dies aber der Kanton. Das Tiefbauamt prüfe dies jeweils situationsbezogen und gebe den Gesuchen wenn möglich statt. Diese Regelung habe sich bewährt, betonte Verkehrsdirektor Christoph Neuhaus (SVP) im Rat und rief dazu auf, den Vorstoss abzulehnen. Die Mehrheit sah es anders.
Einen Vorstoss mit derselben Forderung hat der Grosse Rat schon 2013 angenommen. Er blieb folgenlos, denn aufgrund des übergeordneten Rechts musste er als unerfüllbar abgeschrieben werden.