Der Bauer argumentierte, bei der Schussabgabe in rechtfertigender Notwehr gehandelt zu haben. Laut dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit Notwehr rechtmässig ist. So muss eine Person angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht werden und die Abwehr muss aufgrund der Umstände verhältnismässig erscheinen.
Der unvermittelte Schusswaffengebrauch könne grundsätzlich nur das letzte Verteidigungsmittel sein. Allein das Eindringen auf den Hof stelle keine Gefahr für Leib und Leben dar. Eine solche habe zwar beim späteren Angriff durch einen Eindringlich mit einer Mistgabel bestanden - indessen nicht mehr bei der folgenden Schussabgabe, als die Störenfriede weggerannt und sich in einigen Metern Entfernung versteckten.
(SDA)