Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess eine Beschwerde der Eigentümer des 1966 erbauten Hauses im März teilweise gut und wies den Fall zur neuen Beurteilung an das Regierungsstatthalteramt Biel zurück. Weil damit noch nicht alle strittigen Punkte geklärt sind, ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerden der Gemeinde und der Stiftung eingetreten.
Streitpunkt im vorliegenden Fall sind verschiedene, zum Teil bereits getätigte Arbeiten am Ferienhaus und am Ufer der entsprechenden Parzelle. Dies geht aus dem am Donnerstag publizierten Entscheid des Bundesgerichts hervor. Das Verwaltungsgericht befand, die an der Fassade vorgenommenen Arbeiten müssten nicht extra genehmigt werden und die Dachsanierung sei bewilligbar.
Alle Änderungen in der Umgebung des Hauses, wie die Aufschichtung einer Steinreihe, der Schutz einer Pappel und die Erstellung einer Palisadenreihe, müssen die Eigentümer auf Geheiss des Verwaltungsgerichts wieder rückgängig machen. Das Regierungsstatthalteramt muss sich noch mit Fragen zu Kamin, Blitzableiter und dergleichen befassen.
Ursprünglich hatte dieses die vollständige Entfernung des Hauses verfügt und die nachträgliche Baubewilligung für bereits vorgenommene Arbeiten verweigert. Umstritten sind die Erneuerungen am Ferienhaus, weil die St. Petersinsel in einem kantonalen Naturschutzgebiet liegt. Zudem ist die Insel unter anderem im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. (Urteil 1C_236/2025 vom 9.7.2025)