Alkohol-Eskapaden auf Schulreise
Gericht stützt Strafe gegen Berner Suff-Schüler

Weil er sich im Skilager nicht an die Regeln hielt und im Klassenlager sich und die Mitschüler mit Whisky abfüllte, drohte die Schule einem Berner Mittelschüler mit Rauswurf. Zu recht, findet das Verwaltungsgericht.
Publiziert: 02.05.2016 um 12:23 Uhr
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Aktualisiert: 11.09.2018 um 17:30 Uhr

Berner Schulbehörden haben einem Schüler aus dem Kanton Bern nach einem schweren disziplinarischem Vorfall zu Recht den Rauswurf aus der Schule angedroht. Das stellt das kantonale Verwaltungsgericht in einem heute veröffentlichten Urteil fest.

Dem Urteil zufolge befuhr der Schüler zuerst in einem Skilager zweimal Pisten, die er nicht hätte befahren dürfen. Die Lagerleitung hatte das Befahren dieser Pisten zuvor als zu gefährlich eingestuft.

Die zweite Fahrt erfolgte, obwohl der Schüler bereits nach dem ersten Vorfall getadelt worden war. Wegen dieser und weiterer Vorfälle im Skilager erhielt der Schüler von der Schulleitung einen Verweis.

Suff-Abend endete im Spital

Im gleichen Jahr beschaffte der Schüler auf einer Klassenreise im Ausland über eine Drittperson starken Alkohol. Dreizehn der siebzehn Schüler seiner Klasse tranken an jenem Abend Grappa und Whisky. Der Schüler selbst und eine Mitschülerin mussten in der Nacht stark alkoholisiert ins Spital eingeliefert werden.

Mit Verweis auch auf die Vorfälle im Skilager drohte in der Folge die Schulkommission dem Jugendlichen die Wegweisung an. Die kantonale Erziehungsdirektion (ERZ), an welche sich der Vater des Schülers mit einer Beschwerde richtete, stützte den Entscheid.

Beschwerde vom Vater abgewiesen

Der ERZ-Entscheid wird nun wiederum vom kantonalen Verwaltungsgericht gestützt. Es hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des Vaters abgewiesen.

Das Gericht sagt, die Vorinstanzen seien in diesem Fall zu Recht von einem besonders schweren Fall von Verstössen gegen die Disziplin gemäss kantonalem Mittelschulgesetz ausgegangen. Das ist gemäss diesem Gesetz Voraussetzung für die Androhung einer Wegweisung.

Ein besonders schwerer Fall liege vor, wenn der geordnete Schulbetrieb nicht anders als durch die Wegweisungsandrohung oder einen temporären Unterrichtsausschluss sichergestellt werden könne. Bezeichnenderweise habe die fragliche Schule nach den genannten und nach weiteren Vorkommnissen auf dem Klassenausflug im Folgejahr auf eine Klassenreise nach Frankreich verzichtet.

Insgesamt sei die von den Schulbehörden verfügte Massnahme für den Schüler zumutbar und sie sei verhältnismässig.

Zu recht doppelt bestraft worden

Der Vater des Schülers machte in seiner Beschwerde gegen den ERZ-Entscheid auch geltend, letzterer sei doppelt bestraft worden: Der Jugendliche sei nämlich wegen der Vorfälle schon vier Wochen lang von einem Sonderprogramm für besonders talentierte Schüler ausgeschlossen worden.

Das ändere nichts, sagt das Verwaltungsgericht. Diese Massnahme sei von der Projektleitung des Sonderprogramms beschlossen worden, nicht von der Schulleitung oder der Schulkommission der Schule. Der temporäre Ausschluss aus dem Förderprogramm trage der Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs nicht ausreichend Rechnung. (SDA)

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