Asyl
Bundesrat setzt beschleunigte Asylverfahren per März 2019 in Kraft

Ab März 2019 werden alle neuen Asylgesuche im Rahmen von beschleunigten Verfahren behandelt. Der Bundesrat hat das dritte und letzte Paket der Asylreform auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft gesetzt. Er passte nach der Vernehmlassung verschiedene Pauschalen an.
Publiziert: 08.06.2018 um 16:51 Uhr
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Aktualisiert: 08.10.2018 um 20:15 Uhr
Ab Frühjahr 2019 werden neue Asylgesuche im beschleunigten Verfahren behandelt. Das hat der Bundesrat entschieden. (Themenbild)
Foto: KEYSTONE/ANTHONY ANEX

In den beschleunigten Asylverfahren gelten kurze Fristen. Damit die Verfahren gleichzeitig rechtsstaatlich korrekt und fair durchgeführt werden, erhalten Asylsuchende von Anfang an eine Beratung und Rechtsvertretung. Die meisten Verfahren sollen so innerhalb von maximal 140 Tagen abgeschlossen werden.

Während dieser Zeit werden sich die Asylsuchenden in den Bundesasylzentren aufhalten. Dieses Prozedere wird seit 2014 in Zürich erprobt. Die Erfahrungen seien sehr positiv, schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung vom Freitag.

Die Kantone sind zuständig für die Nothilfe an abgewiesene Asylsuchende. Der Bund entrichtet ihnen dafür eine einmalige Pauschale pro negativen Asylentscheid und Nichteintretensentscheid.

Bei der Abgeltung für die Nothilfe für abgewiesene Asylsuchende gibt es neu drei Pauschalen: eine für das beschleunigte, eine für das erweiterte und eine für das Dublin-Verfahren. Die Pauschalen bewegen sich zwischen 400 und 6000 Franken (heute 6000 Franken). Der Bund möchte so 60 Millionen Franken sparen.

Der Bund beteiligt sich auch an den Verwaltungskosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des Asylgesetzes entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden. Die Verwaltungskostenpauschale wird nach einer Formel berechnet, welche die Anzahl Asylgesuche berücksichtigt.

Heute beträgt die Pauschale 1100 Franken. Künftig wird sie auf 550 Franken reduziert. Die Halbierung bringt dem Bund Einsparungen von weiteren 13 Millionen Franken. Der Bundesrat begründet das damit, dass den Kantonen künftig deutlich weniger Asylsuchende zugewiesen werden.

Die Anpassung der Pauschalen war während der Vernehmlassung bei den Kantonen auf Kritik gestossen. Die Verlagerung gewisser Aufgaben zum Bund rechtfertige nicht die Halbierung der Verwaltungskostenpauschale, wurde etwa moniert.

Trotzdem hielt der Bundesrat an diesem Grundkonzept fest. Dafür nahm er verschiedene aus seiner Sicht «wesentliche Anpassungen» vor. Beispielsweise gelten für die Basis- und Leistungspauschalen die Ansätze nach altem Recht bis Ende 2019.

Zudem kam der Bundesrat dem Wunsch nach einer Schutzklausel nach. Diese verpflichtet die Regierung bei Erfüllung bestimmter Kriterien zur Anpassung der Verordnung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Reserve der entsprechenden Fallkategorie rückläufig ist und unter 25 Prozent des vierjährigen Jahresdurchschnitts der ausbezahlten Pauschalen liegt.

Mit dem vorgeschlagenen Anpassungsmechanismus sei gewährleistet, dass die Kostenrisiken des Nothilfesystems durch Bund und Kantone gleichmässig getragen würden, heisst es im Kommentar zur Umsetzung der Vorlage. Der Mechanismus garantiere also, dass die Kantone kein Defizit in der Nothilfe aufwiesen beziehungsweise ein allfälliges Defizit umgehend durch erhöhte Nothilfepauschalen ausgeglichen würde.

Des Weiteren erhöhte der Bundesrat nach der Vernehmlassung verschiedene weitere Pauschalen: jene für die ärztliche Untersuchung von 250 auf 350 Franken; jene für die ärztliche Begleitung an den Flughafen oder bis zum Grenzübergang von 500 auf 1000 Franken sowie die Leistungspauschale von 750 auf 1000 Franken.

In den Verordnungsänderungen geht es auch um die Verteilung von Asylsuchenden auf die Kantone. Wie bisher sollen sich die Kantone untereinander verständigen. Können sie sich nicht einigen, werden die Kriterien durch den Bundesrat festgelegt. Die Verteilung erfolgt proportional zur Bevölkerungszahl. Standortkantone von Bundeszentren sollen aber weniger Asylsuchende im erweiterten Verfahren aufnehmen müssen.

Der Rechtsschutz im beschleunigten Verfahren ist schon auf Gesetzesstufe ausführlich geregelt. In den Verordnungen werden nun noch Regeln zum Rechtsschutz im erweiterten Verfahren und im Flughafenverfahren verankert. Weiter wird die Zuständigkeit der Kantone beim Vollzug der Wegweisung geregelt.

Ein erster Teil der neuen Asylregeln ist bereits im Herbst 2016 in Kraft getreten, ein zweiter Teil Anfang 2018. Dabei geht es beispielsweise um Plangenehmigungsverfahren zum Bau neuer Bundeszentren.

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