Die Bundesangestellte A.* sorgt in Bern für rote Köpfe. Wie die «NZZ» berichtete, twitterte sie Nackt-Selfies von sich im Büro. Wie Recherchen von Blick.ch zeigen, treibt sie es noch viel derber. A. hat schon über 200 Amateur-Pornofilme gedreht, die Schmuddel-Streifen wurden schon über 200 Millionen Mal angeklickt.
Eine Porno-Darstellerin im Dienst des Bundes, geht das? Parlamentsdienst-Chef Philippe Schwab leitete gestern Nachmittag eine Untersuchung ein. wenige Stunden später dann die Meldung, dass A. per sofort freigestellt wurde.
Rechtlich gesehen ist die Sache nicht so einfach. Würde A. bei einem Privatunternehmen arbeiten, könnte sie der Arbeitgeber zum Beispiel wegen des Rummels, den sie verursacht, einfach entlassen. Bei einer öffentlich-rechtlichen Anstellung ist das allerdings komplizierter.
Nichts Illegales getan
«Die Entlassung müsste gut begründet sein», sagt Arbeitsrechtsspezialist Thomas Geiser von der Universität St. Gallen. Der Professor sieht in A.s Sex-Aktivitäten aber keinen zwingenden Kündigungsgrund. «Ihre Nebenbeschäftigung mag zwar anstössig erscheinen, aber die Frau hat nichts Illegales getan. Auch die Frage, ob sie unethisch gehandelt hat, würde ich mit Nein beantworten», sagt Geiser.
Trotzdem: Der Bund gehört der Öffentlichkeit und hat damit eine Vorbildfunktion. So sagt auch Anand Jagtap, Sprecher des Eidgenössischen Personalamts: «Mitarbeitende haben auch bei ausserdienstlichem Verhalten die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Eine Interessensverletzung kann dann bestehen, wenn die Reputation des Arbeitgebers verletzt wird.»
Botschafter oder Mediensprecher wäre heikler
Rufschädigung könne ein Kündigungsgrund sein, sagt Professor Geiser. Dabei stelle sich aber die Frage wie sichtbar die Verbindung zum Arbeitgeber ist. «Bei einem Botschafter oder einem Mediensprecher wäre das heikel. Die Verbindung zum Staat wäre klar. Doch bei einer von zahlreichen Sekretärinnen? Eher nicht», sagt Geiser.
Er empfiehlt deshalb dem Bund kühlen Kopf zu bewahren. «Wo ist das Problem? Man könnte ihr höchstens einen Verweis geben und sie auffordern, sich nicht mehr im Büro auszuziehen. Aber der Rest ist ihre Privatsache. Ihr aus der Vergangenheit einen Strick zu drehen, scheint mir problematisch», sagt Geiser. Grundsätzlich gelte: Der Arbeitgeber kann nicht einfach über das Privatleben seiner Angestellten bestimmen.
Bleibt noch die Frage der Erpressbarkeit. Eine Bundesangestellte hat womöglich Zugriff auf sensible Daten. Ein Doppelleben als Pornodarstellerin könnte sie erpressbar machen. A. selber war sich des Risikos aufzufliegen durchaus bewusst. «Das Thema beschäftigt mich ständig», sagte sie zur «NZZ».
Doch die Gefahr der Erpressbarkeit sieht Rechtsprofessor Geiser aber gebannt. Jetzt da ihre Sex-Aktivitäten aufgeflogen sind.
Rolf Müller (43), Partner bei der Kanzlei Müller & Paparis, schätzt den Sachverhalt problematischer ein: «Bei Bundesangestellten wird aufgrund der öffentlichen Funktion das Privatleben eher mit dem Arbeitgeber in Verbindung gebracht.» Hinzu komme, dass auch Fotos am Arbeitsort und möglicherweise während der Arbeitszeit gemacht worden seien. (sas)