Im Mai 2008 verkaufte ein Angestellter des Coop Pronto Shop am Höhenweg in Interlaken einer jugendlichen Testperson zwei Flaschen Bier. Das Regierungs-statthalteramt belegte den Laden deshalb mit einem einmonatigen Alkoholverkaufsverbot.
Die Betriebsleiterin machte darauf beim Verwaltungs-gericht des Kantons Bern eine Beschwerde geltend. Die Massnahme sei unverhältnismässig, zumal sie zum ersten Mal mit einem Verstoss gegen die Jugendschutz-bestimmungen konfrontiert sei.
Sie beschwerte sich über den Einsatz von Testkäufen als verdeckte Ermittlung und wies jegliche Schuld am fraglichen Alkoholverkauf von sich. Der betreffende Angestellte sei von ihr ausdrücklich über die Jugendschutzbestimmungen informiert worden. Sein Fehlverhalten könne nicht ihr angelastet werden.
Umfassende Verantwortung
Heute veröffentlicht das Verwaltungsgericht nun sein Urteil. Darin kommt es zum Schluss, dass die für den Laden zuständige Person in «umfassender Verantwortung» für den Betrieb steht. Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass der Coop Pronto Shop entgegen der Beteuerung der Geschäftsleiterin bereits früher einer Person unter 16 Jahren Alkohol verkauft hat.
Zudem seien Testkäufe mit Jugendlichen durchaus eine legitime Art zur Kontrolle des Alkoholverkaufs, so das Verwaltungsgericht.(sda/kpn)