Urteil des Bundesgerichts
Kantone dürfen Maskenpflicht anordnen

Das Bundesgericht geht davon aus, dass Masken geeignet sind, um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Kantone dürfen darum eine Maskenpflicht verhängen. Auch Veranstaltungsverbote sind rechtens.
Publiziert: 21.07.2021 um 12:18 Uhr
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Kantone dürfen eine Maskenpflicht verordnen und auch Veranstaltungen verbieten.
Foto: Keystone

Es besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Massnahmen durch Kantonsregierungen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Dies hat das Bundesgericht in drei Urteilen aus den Kantonen Schwyz und Freiburg entschieden. Die dort erlassenen Massnahmen zu Veranstaltungen und zur Maskentragepflicht waren verhältnismässig.

Obwohl die entsprechenden Verordnungen unterdessen geändert wurden oder nicht mehr in Kraft sind, ist das Bundesgericht in drei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen auf die Beschwerden eingetreten. Der Grund dafür ist, dass sich die gleichen oder ähnliche Fragen in Zukunft wieder stellen könnten und eine rechtzeitige Beantwortung kaum je möglich wäre.

Artikel ist offen formuliert

Als gesetzliche Grundlage, die eine Voraussetzung für die Einschränkung von Grundrechten ist, nennt das Bundesgericht das Epidemiegesetz des Bundes. Artikel 40 besagt, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen dürfen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder innerhalb bestimmter Personengruppen zu verhindern.

Die Lausanner Richter räumen ein, dass der Artikel sehr offen formuliert sei. Als einzige Schranke sei festgehalten, dass angeordnete Massnahmen dazu dienen müssten, die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern. Voraussetzungen für den Erlass von Anordnungen sind im Epidemiegesetz keine enthalten. Und die Aufzählung der möglichen Massnahmen ist gemäss Bundesgericht nicht abschliessend.

Regierung muss Risiko beurteilen

Dieser Unbestimmtheit des Epidemiegesetzes müsse deshalb mit einer genauen Prüfung der Verhältnismässigkeit jeder Massnahme begegnet werden. Es könnten nicht beliebig strenge Anordnungen gemacht werden, um jegliche Übertragung einer Krankheit zu verhindern. Vielmehr müsse die Frage gestellt werden, welches Risiko noch akzeptabel sei und deshalb eingegangen werden dürfe. Und es müssten jeweils die verschiedenen Interessen gegeneinander abgewogen werden.

Das Bundesgericht betrachtet es als Aufgabe der jeweiligen Regierung festzulegen, wie hoch dieses akzeptable Risiko sein dürfe. Massnahmen müssten dem Verlauf einer Epidemie und dem jeweiligen Wissensstand angepasst werden. Eine gewisse Unsicherheit bei der Wirkung von Massnahmen lasse sich aufgrund der Natur der Sache nicht ausräumen.

Den Behörden muss gemäss Bundesgericht ein relativ grosser Ermessensspielraum beim Erlass von Massnahmen eingeräumt werden. Diese seien nicht schon deshalb unrechtmässig, wenn sie sich rückblickend allenfalls als nicht optimal erweisen würden.

Sogar Veranstaltungsverbote sind rechtens

Bei den zwei Beschwerden aus dem Kanton Schwyz hatte sich das Bundesgericht mit dem Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 10 beziehungsweise 30 Teilnehmern auseinanderzusetzen. Die Massnahme stellt laut den Lausanner Richtern eine schwere Einschränkung der Versammlungsfreiheit dar.

Dennoch sei sie verhältnismässig, denn damit liesse sich die Verbreitung einer Krankheit eindämmen. Nicht entscheidend sei der in einer Beschwerde gezogene Vergleich zur Übersterblichkeit in Jahren mit starker Grippewelle. Und auch den Hinweis darauf, dass die Intensivstationen der Schwyzer Spitäler nicht überbelegt gewesen seien, lässt das Bundesgericht nicht gelten.

Massnahmen nur von kurzer Dauer

Entscheidend sei, wie es hinsichtlich Übersterblichkeit und Intensivstationen ausgesehen hätte, ohne die getroffenen Massnahmen. Mit wissenschaftlicher Genauigkeit lasse sich dies zwar nicht bestimmen, schreibt das Bundesgericht. Allerdings sei es plausibel, dass die Übersterblichkeit und die Auslastung der Spitäler höher gewesen wäre. Zu beachten sei weiter, dass die Massnahme nur von kurzer Dauer gewesen sei.

Bei der Beschwerde aus dem Kanton Freiburg ging es um die Verhältnismässigkeit der Maskentragepflicht für Personen über zwölf Jahren beim Besuch von Geschäften und Läden. Das Bundesgericht erachtet die Tragepflicht als einen Eingriff von geringer Intensität.

Die Pflicht sei für jede Person auf wenige Stunden pro Woche beschränkt gewesen. Wer keine Maske habe tragen wollen, habe auch übers Internet einkaufen können, statt einen Supermarkt zu besuchen. Die Maskentragepflicht stelle ausserdem einen geringeren Eingriff dar, als die Schliessung von Geschäften und anderen Einrichtungen.

Entgegen den Beschwerdeführern geht das Bundesgericht davon aus, dass Masken geeignet sind, um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen. (SDA)

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