Trotz hängiger Beschwerde
Ausweisung eines Radikalisierten zulässig

Die Ausweisung eines radikalisierten Franzosen vor Abschluss seines Beschwerdeverfahrens war zulässig. Laut Bundesgericht hat die Vorinstanz alle Faktoren sorgfältig abgewogen. Der heute 25-Jährige drohte 2024 öffentlich mit dem Einsatz eines Sprengstoffgürtels.
Publiziert: 15.08.2025 um 12:05 Uhr
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Aktualisiert: 15.08.2025 um 17:46 Uhr
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Der heute 25-Jährige drohte 2024 öffentlich mit dem Einsatz eines Sprengstoffgürtels.
Foto: IMAGO

Darum gehts

  • Bundesgericht bestätigt Ausweisung eines jungen Mannes
  • Er hatte mit Attentat gedroht
  • 15-jähriges Einreiseverbot in die Schweiz wurde angeordnet
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Céline ZahnoRedaktorin Politik

Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) verfügte Anfang April die Ausweisung des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen jungen Mannes nach Frankreich. Zudem ordnete es ein Einreiseverbot von 15 Jahren an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Damit sollte die Ausweisung vollzogen werden können, auch wenn gerichtlich noch nicht abschliessend über deren Zulässigkeit entschieden wurde.

Mit Attentat gedroht

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung war zulässig. Das Bundesgericht führt in einem am Freitag publizierten Entscheid aus, dass das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz alle relevanten Faktoren und Interessen eingehend geprüft habe.

Der Beschwerdeführer musste vor seiner öffentlichen Drohung mit einem Attentat wegen vorsätzlicher Brandstiftung vor der Justiz erscheinen. Ein Bericht der Kantonspolizei Bern zeigte ausserdem, dass sich der junge Mann innert kurzer Zeit radikalisiert hatte und konkrete Attentate zu befürchten waren.

Beschwerdeführer ausgewiesen

Ein psychiatrisches Gutachten hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer geistig leicht zurückgeblieben ist und nicht immer adäquat reagiert. Allerdings wurde festgestellt, dass er in der Lage ist, die Rechtswidrigkeit seiner Handlungen zu erkennen.

Aufgrund der Faktenlage habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Mannes abweisen dürfen, schreibt das Bundesgericht. Weil der Beschwerdeführer ausgewiesen ist und damit kein aktuelles Interesse an einem Entscheid mehr besteht, hat das Bundesgericht den Fall abgeschrieben.

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