Das Bundesgericht kam zu einem anderen Schluss. Nach den Plädoyers an der öffentlichen Hauptverhandlung gab die 2. öffentlich-rechtliche Abteilung die Abweisung der Klage des Ehepaares mündlich bekannt. Die Präsidentin der Abteilung, Florence Aubry Girardin, wies darauf hin, dass der Entscheid nur für diesen einen Fall gelte.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 3500 Franken wurden den Klägern auferlegt. Die schriftliche Begründung des Urteils folgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Übernahme sei nicht notwendig gewesen
Während seines Plädoyers betonte der Anwalt der Beschwerdeführer, dass der Bundesrat, die Finanzmarktaufsicht (Finma) und die Nationalbank in den Monaten und Wochen vor der Fusion mehrmals beschwichtigende Erklärungen zur Lage der Credit Suisse abgegeben hätten. Das plötzliche Eingreifen des Bundesrates in der dritten Märzwoche 2023 habe die Situation verschärft, obwohl ein Konkurs der Bank alles andere als sicher gewesen sei.
Für den Rechtsanwalt war der Rückgriff auf das Notrecht nicht gerechtfertigt. Diese Massnahme und der Druck, der auf die Credit Suisse und die UBS ausgeübt worden seien, hätten gezeigt, dass die Übernahme nicht notwendig gewesen sei. Der Anstieg der UBS-Aktien in der Folge zeige, dass die Bank eigentlich ein gutes Geschäft gemacht habe, als sie ihren Konkurrenten übernahm.
Wer mit Aktien handelt, trage das Risiko
Die Vertreterin des Bundes erinnerte im Plädoyer ihrerseits daran, dass wer Aktien kaufe und verkaufe, auch das Risiko tragen müsse. Damit der Staat haftbar gemacht werden könne, müsse einer seiner Beamten eine illegale Handlung begangen haben und daraus müsse ein Schaden entstanden sein. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Kläger verlangten eine Entschädigung von 54'601 Franken plus Zinsen für den Wertverlust ihrer Credit-Suisse-Aktien. Am 10., 13. und 15. März 2023 hatte das Ehepaar insgesamt 38'000 Wertpapiere im Wert von 84'636 Franken gekauft. Sie behaupteten, investiert zu haben, nachdem der Bundesrat Anfang März erneut bestätigt hatte, dass die Bank gut kapitalisiert sei.
Am Tag nach der Bekanntgabe der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS am 19. März verkauften die beiden Investoren ihre Aktien für 30'187 Franken wieder. Die Eheleute gelangten gleichentags an den Bundesrat und verlangten die Entschädigung des erlittenen Wertverlustes. Sie argumentierten im Wesentlichen, dass sie den Aktienkauf ohne die positiven Aussagen des Bundesrates vom Dezember 2022 und vom März 2023 zur finanziellen Lage der Credit Suisse nicht getätigt hätten.
Der Bundesrat lehnte das Haftungsbegehren im Juni 2023 ab. Das Ehepaar reichte daraufhin beim Bundesgericht eine Staatshaftungsklage gegen die Eidgenossenschaft über 54'600 Franken ein, die nun abgewiesen wurde.