Schärfere Härtefallregelungen
Längere Fristen bei Härtefallgesuchen für Aufenthaltsbewilligungen

Sans-Papiers sollen künftig erst nach zehn statt nach fünf Jahren ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung aus Härtefallgründen stellen können. Für Asylsuchende soll die Frist neu acht statt fünf Jahre betragen. Das fordert die zuständige Nationalratskommission.
1/2
Sans-Papiers sollen künftig erst nach zehn statt nach fünf Jahren ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung aus Härtefallgründen stellen können.
Foto: Keystone

Darum gehts

KI-generiert, redaktionell geprüft
  • Härtefallgesuch für Aufenthaltsbewilligungen sollen künftig für Sans-Papiers erst nach zehn Jahren möglich sein
  • Für Asylsuchende soll die Frist neu acht statt fünf Jahre betragen
  • Auch nach Ablauf der Fristen besteht kein automatischer Anspruch
War diese Zusammenfassung hilfreich?
Externe Inhalte
Möchtest du diesen ergänzenden Inhalt (Tweet, Instagram etc.) sehen? Falls du damit einverstanden bist, dass Cookies gesetzt und dadurch Daten an externe Anbieter übermittelt werden, kannst du alle Cookies zulassen und externe Inhalte direkt anzeigen lassen.
KEYSTONE-SDA_Quadrat_pos.jpg
Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) hat beantragt, eine vom Ständerat überwiesene Motion von Jakob Stark (SVP/TG) entsprechend abzuändern, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Der ursprüngliche Vorstoss fordert eine Zehnjahresfrist für Gesuche von vorläufig aufgenommenen Personen, Asylsuchenden und Sans-Papiers.

Die SPK-N plädiert derweil für eine differenzierte Lösung bei Härtefallgesuchen, wie sie schreibt. Für vorläufig Aufgenommene würde die heutige fünfjährige Frist weiterhin gelten. Bei dieser Personengruppe ist sie gemäss Mitteilung der Ansicht, dass eine längere Frist zu konträren Effekten führen würde. Die kürzere Frist stelle für vorläufig Aufgenommene einen wichtigen Anreiz dar, sich rasch zu integrieren.

Sans-Papiers sollen ein Härtefallgesuch dagegen frühestens nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz einreichen können, Asylsuchende sowie Personen mit einem abgelehnten oder zurückgezogenen Asylgesuch frühestens nach acht Jahren.

Die Kommission weist weiter darauf hin, dass auch nach Ablauf der genannten Fristen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wie es in der Mitteilung heisst.

Als Nächstes wird der Nationalrat über die Motion entscheiden. In der SPK-N stimmten 13 Kommissionsmitglieder für die abgeänderte Version und 12 stimmten für die ursprüngliche Version der Motion Stark.

Heiss diskutiert
    Meistgelesen