Der Bundesrat hat den Kantonen Genf, Luzern, Schwyz, Zug und Zürich einen Einzonungsstopp verordnet. Diese haben das revidierte Raumplanungsgesetz nicht rechtzeitig umgesetzt oder erfüllen dessen Bestimmungen nicht. Ab dem 1. Mai 2019 dürfen sie deshalb kein neues Bauland mehr ausscheiden.
Einige Kantone verstossen gegen das Gesetz
Genf, Luzern und Schwyz änderten zwar ihre Bestimmungen. Ihre Regulierungen verstossen allerdings gegen das Raumplanungsgesetz: Die drei Kantone erheben zu tiefe Mehrwertabgaben.
So müssen Grundbesitzer in Genf und Luzern die Abgabe erst ab einer Wertsteigerung von 100 000 Franken bezahlen. Das steht im Widerspruch zu einem Bundesgerichtsurteil: Es befand diese Freigrenze für deutlich zu hoch und damit für bundesrechtswidrig.
Auch der Kanton Schwyz verlangt zu tiefe Abgaben: In Schwyz kann man pauschal 10 000 von der Mehrwertabgabe abziehen. Damit liegt der Abgabesatz faktisch 20 Prozent unter den gesetzlichen Minimum.
Zug und Zürich sind zu langsam
Im Kanton Zug hat das Kantonsparlament zwar eine – den bundesrechtlichen Anforderungen genügende – Ausgleichsregelung beschlossen. Die Volksabstimmung dazu findet aber erst am 19. Mai 2019 statt, also nach Ablauf der Frist.
Der Kanton Zürich ist sogar noch langsamer: Dort steckt der Entwurf zur Ausgleichsregelung noch in der parlamentarischen Beratung und kann nicht rechtzeitig in Kraft gesetzt werden.
Erst wenn die betroffenen Kantone eine bundesrechtskonforme Regelung eingeführt haben, hebt der Bundesrat den Einzonungsstopp wieder auf.
Weitere Stopps drohen
Bis dahin könnte jedoch bereits in weiteren Kantonen ein Einzonungsstopp gelten. Diese müssen nämlich spätestens am 1. Mai auch über einen revidierten, vom Bundesrat genehmigten Richtplan verfügen.
Mit Graubünden und Schaffhausen hat der Bundesrat am Mittwoch die Richtpläne Nummer 17 und 18 bewilligt. Jene von Basel-Landschaft, Jura, Freiburg, Wallis, Zug und Tessin werden derzeit vom Bundesamt für Raumplanung (Are) überprüft.
Der Bundesrat hat bis zum Ablauf der Frist noch eine Sitzung und eine weitere am 1. Mai, eine rechtzeitige Umsetzung ist also noch immer möglich. Allerdings könnten rechtliche Hindernisse in den Kantonen eine rechtzeitige Inkraftsetzung immer noch verhindern. (SDA/pro)