Weil in der Corona-Krise zahlreiche Bereiche still stehen, zeigen auch die Steuerbehörden des Bundes Verständnis. Wegen der «ausserordentlichen Lage» hat der Bundesrat den befristeten Verzicht auf Bezugszinsen beschlossen.
Wer bis Ende Jahr seine Steuern zu spät zahlt, muss demnach nicht auch noch Verzugszinsen berappen. Dies gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern auch für die Mehrwertsteuer, die besondere Verbrauchssteuer, Lenkungsabgaben oder Zollabgaben. Davon ausgenommen sind allerdings Verrechnungssteuer und Stempelabgaben.
Fristen einhalten
Ansonsten aber gelten die gesetzlichen Bestimmungen wie bisher, stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung klar. «Insbesondere sind die Fristen für die Steuererhebung einzuhalten.» Die Steuergesetze würden jedoch Zahlungserleichterungen vorsehen. Ist die Zahlung innert Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin Stundungen oder Ratenzahlungen bewilligen.
Und: Wurde wegen erheblicher Gründe eine Frist für eine Eingabe verpasst, kann die Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden. Um Härtefälle zu vermeiden, wollen die Steuerbehörden diese Bestimmungen «grosszügig» auslegen.
Trotz der Corona-Pandemie und der unklaren Dauer der derzeitigen «ausserordentlichen Lage» könne die Steuerverwaltung ihre Arbeiten jedoch nicht sistieren. Vielmehr will sie weiterhin Verfügungen oder Entscheide eröffnen, welche gesetzliche Fristen auslösen. Auch Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Zinsrechnungen werden weiterhin verschickt.
Das Coronavirus beschäftigt aktuell die ganze Welt und täglich gibt es neue Entwicklungen. Alle aktuellen Informationen rund ums Thema gibt es im Coronavirus-Ticker.
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