Darum gehts
- Mit der Annahme der Halbierungs-Initiative würde die SRG massiv Einnahmen verlieren
- Dennoch müsste sie weiter ihren verfassungsmässigen Auftrag erfüllen
- 66-seitiges Gutachten analysiert die rechtlichen Folgen
Die bisherigen Umfragen zur Abstimmung vom 8. März zeigen: Eine Mehrheit will für die Halbierungs-Initiative stimmen. Und die Zahl derer, die sich noch nicht entschieden haben, ist auffällig gering. Die Chance, dass die SRG bald mit deutlich weniger Gebührengeldern auskommen muss, ist also real.
Doch was geschieht konkret, wenn die Volksinitiative angenommen wird? Bereits als 2022 die Unterschriftensammlung begann, gab die SRG ein Gutachten in Auftrag. Erstellt wurde es von Professor Martin Dumermuth (69), ehemaligem Direktor des Bundesamts für Justiz sowie des Bundesamts für Kommunikation und Lehrbeauftragter an der Universität Bern für «Recht der elektronischen Medien». Das 66 Seiten umfassende Gutachten des Ex-Spitzenbeamten, das eigentlich nur für den internen Gebrauch der SRG vorgesehen war, liegt Blick vor.
Weniger Geld, gleicher Auftrag
Das Dokument verweist unter anderem darauf, dass die Initiative lediglich eine Bestimmung zur Abgabenfinanzierung enthalte, den in der Bundesverfassung verankerten Leistungsauftrag aber nicht antaste. Damit gelte weiterhin, dass Radio und Fernsehen «zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung» beitragen müssen. Weiter heisst es in der Verfassung, Radio und Fernsehen müssten die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone berücksichtigen, die Ereignisse sachgerecht darstellen und die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen.
Die SRG werde somit auch bei einem Ja zur Halbierungs-Initiative und trotz der Halbierung der Einnahmen aus Abgaben verpflichtet bleiben, diesen Auftrag zu erfüllen. Zwar sage der Initiativtext, aus dem Abgabeertrag müssten Programme finanziert werden, die «einen unerlässlichen Dienst für die Allgemeinheit erbringen». Bei dieser Formel handle es sich aber um einen unbestimmten Verfassungsbegriff, der vom Gesetzgeber konkretisiert werden müsse. Der in der Verfassung verankerte Auftrag schliesst es laut dem Gutachten aus, das Angebot lediglich auf Informationssendungen zu beschränken.
Bundessubventionen für die SRG?
«Es ist davon auszugehen, dass sich eine Schere öffnet zwischen den Vorgaben des Leistungsauftrags einerseits und den finanziellen Möglichkeiten andererseits», schreibt Dumermuth in Bezug auf die Situation der SRG bei einer Annahme der Initiative. Wenn die Abgabefinanzierung zusammen mit den anderen Finanzierungsarten wie Werbung und Sponsoring nicht mehr ausreiche, habe der Gesetzgeber für Abhilfe zu sorgen. Zu prüfen wären dann neue kommerzielle Möglichkeiten – etwa die für die SRG heute weitgehend ausgeschlossene Werbung im Radio- und Onlinebereich. Angesichts des relativ kleinen Potenzials des schweizerischen Werbemarkts und der abnehmenden Tendenz der Werbeerträge könnten die Finanzierungsprobleme auf diesem Weg allerdings kaum gelöst werden, so das Gutachten.
Als weitere Möglichkeit erwähnt es eine Subventionierung. Die Initiative sage nichts über eine Finanzierung aus dem Bundeshaushalt. «Ob dieser Weg gegangen werden soll, ist ein politischer Entscheid, den der Gesetzgeber fällen muss. Er hat dabei einen grossen Spielraum.»
«Zeitliche Vorgaben sind unrealistisch»
Zwar würden die Initianten zu einem solchen Vorgehen wohl einwenden, das sei gegen ihre Absichten, schreibt Gutachter Dumermuth. Möglicherweise würden sie davon ausgehen, dass der verfassungsmässige Leistungsauftrag erfüllt werden könne, selbst wenn die SRG stark zurückgedrängt werde. Wenn der Gesetzgeber aber zu einer anderen Beurteilung der Lage komme, müsse er für eine Kompensationsfinanzierung sorgen. Allerdings bezeichnet das Gutachten eine Finanzierung aus dem Bundesbudget angesichts des Ziels, die Unabhängigkeit der Medien zu wahren, als nicht unproblematisch.
Problematisch sei auch, dass die Initiative verlangt, dass das Bundesgesetz zur Umsetzung der Initiative innert 18 Monaten in Kraft treten muss. «Die zeitlichen Vorgaben sind unrealistisch und führen fast zwingend dazu, dass das Parlament umgangen wird», heisst es im Gutachten. Die vorgeschlagene Lösung sei von einer Radikalität, die die bisherigen Beispiele problematischer Übergangsordnungen übertreffe.
Soll das Parlament umgangen werden?
Wegen der kurzen Frist müsste der Bundesrat parallel zum Parlament eine eigene Regulierung ausarbeiten, präzisiert Martin Dumermuth auf Anfrage von Blick. «Es besteht die Gefahr, dass über eine Verordnung, die weder auf einem Gesetz beruht noch einem Referendum unterliegt, die künftige Entwicklung vorweggenommen wird.» Müsse die SRG aufgrund dieser Vorentscheide Strukturen abbauen, sei dies kaum mehr rückholbar, so Dumermuth. Das sei alles nicht durchdacht – es sei denn, es stehe eine gezielte Umgehung des Parlaments dahinter.
Dumermuth verweist zudem darauf, dass die Übergangsbestimmungen festlegen, dass Gerichte nicht an Artikel 190 der Bundesverfassung gebunden sind, der sagt, dass Bundesgesetze anzuwenden sind, auch wenn sie mit der Verfassung nicht vereinbar sind. Damit wird es möglich sein, ein Umsetzungsgesetz für die Halbierungs-Initiative beim Bundesgericht anzufechten. «Das ist ein Systembruch», sagt Dumermuth zu Blick. Und es sei seltsam, dass ausgerechnet die SVP, die sich immer gegen eine Verfassungsgerichtsbarkeit wehre, nun punktuell eine einführen wolle.