Bundesgericht weist EDU-Beschwerde ab
Muslimische Vereine werden auch weiterhin mit Zürcher Geldern unterstützt

Zürcher EDU-Kantonsrat Hans Egli reichte Beschwerde wegen der Verteilung von Geldern für Religionsgemeinschaften ein. Ihm waren muslimische Vereine ein Dorn im Auge. Jetzt muss er die Gerichtskosten bezahlen.
Publiziert: 22.04.2025 um 12:05 Uhr
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Aktualisiert: 22.04.2025 um 12:08 Uhr
Zürcher Kantonsrat Hans Egli reichte Beschwerde wegen der Verteilung der Gelder an die Zürcher Religionsgemeinschaften ein. Diese wurde abgewiesen.
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Darum gehts

  • Bundesgericht weist Beschwerde gegen Verteilung von Geldern an Zürcher Religionsgemeinschaften ab
  • EDU-Kantonsrat Hans Egli störte sich an indirekter Unterstützung muslimischer Vereine
  • 300 Millionen Franken für anerkannte Religionsgemeinschaften über sechs Jahre bewilligt
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Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Verteilung der Gelder an die Zürcher Religionsgemeinschaften abgewiesen. EDU-Kantonsrat Hans Egli (60) störte sich daran, dass auch muslimische Vereine indirekt unterstützt werden.

Das Bundesgericht tritt gar nicht auf die Beschwerde ein, wie es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil heisst. Egli muss die Gerichtskosten von 1000 Franken übernehmen.

Der Entscheid des Kantonsrats vom 3. Februar gewährte den anerkannten Religionsgemeinschaften 300 Millionen Franken für die nächsten sechs Jahre. SVP/EDU und eine Mehrheit der FDP hatten sich daran gestört, dass die reformierte und die katholische Kirche je eine Million pro Jahr an nicht anerkannte Religionsgemeinschaften weiterleiten, darunter etwa ein Verein, der muslimische Seelsorge in Spitälern oder Gefängnissen anbietet.

Egli zog dagegen ans Bundesgericht. Dieses sieht ihn aber gar nicht als beschwerdeberechtigt an. Er sei durch den Entscheid weder besonders berührt, noch habe er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses. Nur weil er an der Abstimmung im Kantonsrat teilgenommen hatte, sei er nicht zur Beschwerde berechtigt, heisst es im Urteil weiter.

Der Kreditbeschluss wirke sich in erster Linie auf den Finanzhaushalt des Kantons aus und habe keine unmittelbaren Konsequenzen für den Beschwerdeführer, hält das Bundesgericht fest. Die Beschwerde erweise sich als «offensichtlich unzulässig».

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