Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Staatssekretariats für Migration abgewiesen. (Archivbild)
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Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur
Die Verzögerung der Ausschaffung des 2017 verurteilten IS-Anhängers ist nicht auf ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen zurückzuführen. Aus diesem Grund war die vom Schaffhauser Migrationsamt verfügte Verlängerung der zunächst auf maximal sechs Monate festgelegte Ausschaffungshaft um weitere zwölf Monate nicht zulässig.
Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem am Donnerstag publizierten Urteil. Der Gesetzgeber habe die Bedingungen für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) klar festgelegt. Eine Haftverlängerung könne nicht mit dem Vorliegen einer Gefährdung der inneren und äussern Sicherheit begründet werden.