Insgesamt stellte die Heilmittelbehörde Swissmedic rund 650 Arzneimittel, davon 22 Tierarzneimittel, auf den Prüfstand. Sollen sie apothekenpflichtig bleiben und nur durch Medizinalpersonen abgegeben werden können? Oder dürfen sie auch in Drogerien nach Fachberatung verkauft werden? Diese Fragen sind nun geklärt. Das zeigt eine Liste, die Swissmedic heute auf ihrer Website veröffentlicht hat.
Aus dieser wird ersichtlich, dass rund 550 der Medikamente neu auch in Drogerien verkauft werden dürfen. Für diese Produkte wird lediglich eine Fachberatung vorausgesetzt, egal ob durch Drogerie oder Apotheke. Dazu gehören bekannte Namen: Nasivin Nasentropfen, Pantoprazol Control zur Behandlung von Magenbrennen und saurem Aufstossen, Algifor Dolo forte und Junior (Entzündungs- und Fiebersenker), Imodium lingual akut (bei Durchfall) und Elmex Gelée.
«Erhebliches Missbrauchspotenzial»
Rund 15 Prozent der überprüften Arzneimittel der viel diskutierten Liste werden nun strenger gehandhabt. Zwei Drittel dieser Medikamente enthalten Opiatderivate (Codein oder Dextromethorphan). Das sind Stoffe mit einem «erheblichen Missbrauchspotenzial» wie beispielsweise viele Hustensäfte.
Codeinhaltige Arzneimittel wie Coop Vitality Bronchialpastillen oder Dr. Bähler Lutschpastillen dürfen nur durch Personen mit einer Betäubungsmittelbewilligung abgegeben werden, was für Drogisten nicht möglich ist.
Arzneien für den Detailhandel in Evaluation
Nur in der Apotheke erhältlich sind künftig auch Resyl plus Tropfen (bei Husten), Vicks Medinait Sirop (Erkältungsbeschwerden), Otri Heuschnupfen (Microdoseur) und Amavita Dormyl-N Tabletten (Schlafstörungen). Entweder werden diese Produkte ärztlich verschrieben oder sie werden vom Apotheker nach einem Beratungsgespräch abgegeben. Die Abgabe muss dann vom Apotheker dokumentiert werden.
Welche Produkte künftig im Detailhandel frei verkäuflich sein werden, soll in den nächsten Wochen bekannt gegeben werden.
Die Zuordnung zu Apotheken oder Drogerien hat laut Swissmedic im Einzelfall Auswirkungen auf das Marketing der Medis: Für Arzneimittel, die apothekenpflichtig bleiben, ist Publikumswerbung zur Absatzförderung nicht mehr zulässig.