Mieter haben ein Anrecht auf Mietzinssenkung
So dreist wehren sich Vermieter gegen Mietzinssenkungen

Mit dem tieferen Referenzzinssatz haben viele Mieter ein Anrecht auf die Senkung ihres Mietzinses. Doch viele Vermieter wehren sich – manche sogar auf dreiste Art und Weise.
Publiziert: 01.06.2017 um 16:55 Uhr
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Aktualisiert: 12.10.2018 um 16:05 Uhr
Einige Vermieter versuchen, sich am Mietrecht vorbeizumogeln, und weigern sich, den Mietzins zu senken, auch wenn der Referenzzinssatz fällt und der Mieter Anrecht darauf hätte.
Foto: Keystone
Vinzenz Greiner

Mit der ab morgen Freitag gültigen Senkung des Referenzzinssatzes von 1,75 auf 1,5 Prozent bekommen viele Mieter Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von knapp drei Prozent. Eigentlich. Denn einige Vermieter weigern sich, die Mietzinssenkung weiterzugeben. BLICK hat einige der dreistesten Ausreden gesammelt.

Mieter bekommt statt einer Reduktion einen neuen Mietvertrag

Die Ausflüchte beziehen sich auf den Sommer 2013. Damals war der Referenzzinssatz von 2,25 auf 2 Prozent gesunken. Dass der Zinssatz gefallen ist, sei ihr bewusst, schrieb eine Hausverwaltung, argumentiert dann aber: Da der Mietzins in benachbarten Liegenschaften höher sei und man in den letzten Jahren sämtliche Unterhaltsarbeiten anstandslos ausgeführt habe, «müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir keine Mietzinsreduktion gewähren».

Ein Mieter bekommt statt einer Reduktion einen neuen Mietvertrag. Der Mietzins liegt neu 200 Franken höher! Begründung: «Anpassung an die markt- und ortsüblichen Mietzinsen.»

Mietzinsreduktion wird abgelehnt wegen Nettorendite

Anderswo heisst es im Jahr 2013, eine Reduktion entfalle ganz, weil die Nettorendite ungenügend sei. «Da dies bei dem von Ihnen gemieteten Objekt gemäss Neuberechnungen beim Zinssatz von 2.0 Prozent der Fall ist, müssen wir Ihre Forderung nach einer Mietzinsreduktion leider ablehnen.»

Manche Liegenschaftsverwaltungen versuchen sogar, eine Mietzinsreduktion aufgrund des Inhalts des Mietvertrags zu verweigern. «Im Mietvertrag wurde nichts Schriftliches festgesetzt bezüglich einer Mietzinsherabsetzung, ebenso wurde der Mietvertrag von Ihnen so, wie er ist, akzeptiert und unterzeichnet. Deshalb wird Ihre Anfrage abgelehnt.»

«Solche Ausflüchte soll man sich als Mieter nicht gefallen lassen!»

Michael Töngi (50) vom Mieterverband ist schockiert. «Solche Ausflüchte soll man sich als Mieter nicht gefallen lassen!» Er rät in allen geschilderten Fällen, vor eine Schlichtungsstelle zu ziehen und dort die Ansprüche auf eine Mietzinsreduktion abklären zu lassen.

Hat Ihr Vermieter Ihnen trotz Herabsetzung des Referenzzinssatzes eine Mietzinsreduktion verweigert? Schildern Sie Ihren Fall in einem E-Mail mit Betreff «Mietzinsreduktion» an redaktion@blick.ch.

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