In einer Mitteilung vom Dienstag erinnert die Eidgenössische Zollverwaltung daran, dass für den Import von Feuerwerkkörper eine Einfuhrbewilligung notwendig ist. Zu «Vergnügungszwecken» dürften jedoch pyrotechnische Gegenstände bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm ohne Bewilligung eingeführt werden.
Allerdings sind nicht alle Feuerwerkkörper hierzulande erlaubt. Nicht zugelassen ist grundsätzlich Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert. Das betrifft alle Knallkörper, die nicht vor deren Explosion durch eine Ladung vertikal wegbefördert werden.
Verboten sind auch sogenannte Lady-Crackers, die länger als 22 Millimeter sind oder einen Durchmesser grösser als drei Millimeter aufweisen, sowie Knallteufel mit einem Satzgewicht über 2,5 Milligramm.
Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert, dass die Feuerwerkskörper beschlagnahmt werden und die Person angezeigt wird, wie die Zollverwaltung weiter schreibt.