Bundesrat schafft Alkohol-Grenzwert für Gummiboote ab
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Aufhebung per 2020:Bundesrat schafft Alkohol-Grenzwert für Gummiboote ab

Entscheid des Bundesrats
0,5-Promillegrenze für Böötler aufgehoben

Die Party auf dem Wasser geht weiter: Der Bundesrat hebt die Promillegrenze für Gummibootfahrer per Anfang 2020 auf. Die Freizeitkapitäne unterstehen aber weiterhin der gesetzlichen Vorgabe, dass das Boot nur von fahrtüchtigen Personen gesteuert werden darf.
Publiziert: 01.05.2019 um 10:44 Uhr
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Aktualisiert: 01.05.2019 um 12:14 Uhr
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Die Promillegrenze für Insassen von Gummibooten fällt.
Foto: Niklaus Waechter

Es ist eine der Sommer-Aktivitäten der Schweizer schlechthin: Das Gummibootfahren auf den hiesigen Gewässern. Bier und Prosecco gehören dabei genau so dazu, wie Paddel, Bikini und Sonnenhut. 

Doch dann wurde im Februar 2014 – vor gut fünf Jahren also – die 0,5-Promillegrenze für Fahrer von Sport- und Freizeitschiffen eingeführt. Mit dieser Änderung gilt im Schiffsverkehr seither derselbe Alkoholgrenzwert wie im Strassenverkehr.

Nun hat der Bundesrat entschieden, die alte Praxis, die vor 2014 in Kraft war, wiedereinzuführen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hatte die Verordnungsänderung vor einem Jahr in die Vernehmlassung geschickt.

Solange kein Unfall – alles gut

Zwar ist es auch weiterhin nicht erlaubt, ein Schiff zu führen, wenn die Fahrfähigkeit wegen Alkohol beeinträchtigt ist. Die Binnenschifffahrtsverordnung definiert jedoch nicht mehr, ab welchem Promillewert jemand als fahrunfähig galt. Solange kein Unfall passiert, haben Segler und Motorbootfahrer daher in der Regel nichts zu befürchten.

Der Bundesrat erklärte die Kehrtwende am Mittwoch damit, dass die Einhaltung des Alkoholwertes bei Führern von Gummibooten und kleinen Schiffen schwierig zu kontrollieren sei «und von diesen Booten eine geringere Gefährdung ausgeht als von motorisierten Schiffen». Keine Promillegrenze gibt es für Kapitäne von Schiffen, die kürzer als 2,50 Meter sind, gemeint sind etwa Strandboote und ähnliche Bootsarten wie Paddelboote, Rennruderboote, Windsurf- und Kiteboards sowie nicht motorisierte Gummiboote bis zu einer Länge von 4 Metern. (SDA/nmz)

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