Das Bundesgericht hat ihre Verurteilung durch die St. Galler Justiz aufgehoben. Die Teilnehmerinnen des Feuerlauf-Seminars im August 2003 waren über die Risiken informiert und darüber aufgeklärt worden, dass sie den Gang über die glühenden Kohlen auf eigene Verantwortung unternehmen würden. Sie unterzeichneten in der Folge einen Haftungssausschluss.
Verbrennungen zweiten Grades
Nach Vorbereitungsübungen wagte die erste Läuferin den Gang über das vier Meter lange Glutbeet. Sie zog sich Verbrennungen zweiten Grades an den Fusssohlen zu. Die St. Galler Justiz verurteilte die Veranstalterin dafür wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu fünf Tagen Gefängnis bedingt und 1000 Franken Busse.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Verurteilten nun gutgeheissen und den Schuldspruch aufgehoben hat. Laut dem Grundsatzurteil der Lausanner Richter muss eine «Mitwirkung an fremder Selbstgefährdnung» grundsätzlich straflos bleiben.
Die Grenze bestehe dort, wo das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblicken könne. Das treffe hier nicht zu. Das Risiko sei ohne weiteres überschaubar gewesen. Die Verletzte habe sich willentlich und frei verantwortlich dafür entschieden, sich der offenkundigen Gefahr auszusetzen.
Nur 15 Minuten gekühlt
Die Organisatorin ihrerseits habe sich bei der Vorbereitung und der Durchführung des Feuerlaufs nichts zu Schulden kommen lassen. Entgegen der Ansicht der St. Galler Gerichte sei es auch nicht ihr anzulasten, dass die Verletzte ihre Füsse nur 15 Minuten statt wie ärztlich empfohlen 20 bis 30 Minuten im kalten Wasser gekühlt habe.
Schliesslich könnte der Organisatorin laut Bundesgericht auch keine Unterlassung der Nothilfe angelastet werden. Sie habe den Feuerlauf nach einer halben Stunde abgebrochen, als sie die Ernsthaftigkeit der Verletzungen erkannt habe. Nach einer weiteren Viertelstunde sei die Ambulanz gerufen worden. (SDA)