Da bringen Sie einiges durcheinander: Sie verwechseln die Verwandtenunterstützung der Sozialhilfe mit der Rückzahlung bei den Ergänzungsleistungen. Zur Erklärung: Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat Richtlinien erlassen, die die Unterstützungspflicht wie folgt regeln (dabei geht die SKOS vom steuerbaren Einkommen aus):
Einzelperson ab – 120 000 Fr.
Ehepaare ab – 180 000 Fr.
Kinderzuschlag 20 000 Fr.
Punkto Vermögen gilt:
Alleinstehende ab – 250 000 Fr.
Verheiratete ab – 500 000 Fr.
Kinderzuschlag ab – 40 000 Fr.
Erst wenn Ihr Einkommen und Vermögen über diesen Richtwerten liegen, nimmt das Sozialamt mit Ihnen Kontakt auf, um mit Ihnen eine Verwandtenunterstützung auszuhandeln.
Anders bei den Ergänzungsleistungen – hier müssen Kinder nur bezahlen, wenn sie von den Eltern Geld oder anderes Vermögen geschenkt bekamen. Dabei wird die Schenkung nicht immer vollständig angerechnet. Ein Beispiel: Überschrieb Ihnen die Mutter vor 10 Jahren ein Haus im Wert von 300 000 Franken, werden davon jedes Jahr 10 000 Franken abgerechnet. Nach 10 Jahren werden folglich nunmehr nur noch 200 000 Franken als Schenkung angerechnet. Aber: Dieser Betrag wird der Mutter als Vermögen gutgeschrieben. Deshalb erhält sie weniger Zusatzleistungen.
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