Ich sehe die Kinder kaum – kann ich die Alimente kürzen?

Meiner Ex war es nie wichtig, dass mich meine drei Kids regelmässig besuchen. Immer muss ich Kontakt zu ihnen suchen. Seit ich eine neue Freundin habe, ist es noch schlimmer. Die Alimente will sie aber immer pünktlich. Jetzt ist der Älteste in der Lehre und verdient 950 Franken pro Monat. Als ich sie fragte, ob ich für ihn weniger zahlen könne, war sie völlig aufgelöst. Wie sieht das aus? Urs S.
Publiziert: 17.09.2009 um 00:00 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 22:35 Uhr

Zuallerst: Sie können und dürfen Ihre Alimenten-zahlungen nicht mit dem Besuchsrecht der Kinder vermischen. Beides sind eigenständige Rechte Ihrer Kinder.

Besuchsrechtsdifferenzen müssen zwischen den beiden Elternteilen geregelt werden. Dabei ist es wichtig, dass Sie beide die Auseinandersetzungen nicht vor den Kindern führen. Sie und Ihre Ex sollten zu einem klaren Plan kommen und diesen den Kindern gemeinsam mitteilen. So spüren die Kinder, dass die Eltern noch am selben Strick ziehen. Ein Gegeneinander-Ausspielen ist so nicht möglich. Ihre Kinder werden damit nicht als Pingpong-Ball zwischen den Eltern missbraucht.

Klappt die Regelung zum Besuchsrecht nicht, kann die Vormundschaftsbehörde vermitteln. Sie hat ein Weisungsrecht gegenüber den Eltern und kann im Notfall vormundschaftliche Massnahmen anordnen. So kann sie einen Beistand für die Besuchsrechtsregelung beauftragen.

Zu den Alimentenzahlungen: Eine Reduktion des Kinderunterhaltes ist möglich, wenn Sie weniger verdienen oder wenn Ihre Kinder zu Ihnen ziehen. Ändert sich das Einkommen der Kinder oder erben diese, können die Alimente auch gekürzt werden. Nur müssen Sie bei der Unterhaltsberechnung auch berücksichtigen, dass Ihr Sohn jetzt höhere Auslagen hat. Machen Sie mit ihm zusammen ein Budget für das erste Lehrjahr, so wird deutlich, wieviel Unterhalt er von Ihnen noch nötig hat.

Die Kürzung der Alimente können die Eltern, sofern beide einverstanden sind, selber regeln. Es gibt die Möglichkeit, die neuen Unterhaltsbeiträge von der Vormundschafts-behörde genehmigen zu lassen. Klappt auch hier die einvernehmliche Lösung mit Ihrer Ex-Frau nicht, müssen Sie die Kürzung vor Gericht einklagen.

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