Gesundheit
Walliser Ärzte und Versicherer kämpfen mit harten Bandagen

Der Streit um die Höhe des Taxpunktwerts im Wallis zwischen Ärzten und Krankenkassen spitzt sich weiter zu. Die Walliser Ärztegesellschaft (VSÄG) will sich ans Bundesverwaltungsgericht wenden. Gleichzeitig drängt sie die Versicherer zu neuen Verhandlungen.
Publiziert: 25.01.2019 um 16:31 Uhr

Die Walliser Spitäler und Ärztegesellschaft hatten sich mit den Versicherern jahrelang nicht auf einen neuen Taxpunktwert einigen können. Daraufhin legte der Staatsrat im Dezember 2018 die Tarife fest: 84 Rappen für die freischaffenden Ärzte beziehungsweise 89 Rappen für die Spitäler und Kliniken.

Dieser Wert war den Ärzten zu tief, sie fordern höhere Abgeltungen für ihre Leistungen. Dennoch habe die VSÄG nach den Walliser Versicherern vor, eine gemeinsame Absichtserklärung zu unterzeichnen, schreibt die Ärztegesellschaft in einer Medienmitteilung vom Freitag.

Leider hätten die Krankenkassen die Unterzeichnung dieser Vereinbarung abgelehnt. Sie seien stattdessen vors Bundesverwaltungsgericht (BVG) gezogen, um den Staatsratsentscheid anzufechten, kritisiert die VSÄG.

Deshalb habe sich die Ärztegesellschaft gezwungen gesehen, sich ebenfalls ans BVG zu wenden. Sie habe beim BVG die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung beantragt, welche die eingereichten Beschwerden normaler Weise nach sich ziehen. Die dringliche Erneuerung der ambulanten Grundversorgung im Wallis dürfe nicht auf Jahre durch das Gerichtsverfahren ausgebremst werden.

Die VSÄG rief alle Krankenkassen dazu auf, an den Verhandlungstisch zurückzukehren. Die VSÄG sei bereit, ihre Beschwerden am BVG zurückzuziehen, sobald eine Einigung über eine schrittweise Erhöhung des Taxpunktwerts im Einklang mit dem Staatsratsentscheid erzielt werde.

Bislang habe die CSS Bereitschaft signalisiert. Die VSÄG begrüsse diese Einstellung, heisst es.

Ambulante Leistungen werden seit 2004 nach der gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur Tarmed verrechnet. Der kantonale Taxpunktwert soll dabei regionale Unterschiede bei den Kosten ausgleichen und mehr oder weniger 1 Franken betragen.

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