Das Tessin hat wegen der Corona-Krise am Mittwoch den Notstand ausgerufen. Das öffentliche Leben wird aufs Minimum reduziert. Restaurants und Bars arbeiten eingeschränkt. Theater, Kinos, Fitness-Center und Puffs machen dicht. Neun Grenzübergänge sind gesperrt.
Die Schulen ab der 9. Klasse schliessen. Pflichtunterricht bleibt bestehen – ausser in den Gemeinden Cadenazzo und Monteceneri. Dort ist der Gang in die Primarschule und in den Kindergarten freiwillig.
Schweizweit keine Anlässe mit über 50 Personen möglich
Die Tessiner Massnahmen werden wohl bald auf die ganze Schweiz ausgeweitet. «Der Rest der Schweiz wird nachziehen», sagte Daniel Koch, Leiter des Bundesamts für Gesundheit (BAG) am Donnerstag Radio SRF in der Sendung «Heute Morgen». Damit will das BAG vor allem die Risikogruppe schützen und die Gesundheitsversorgung sicherstellen. Später präzisiert die Behörde auf Twitter: «Von einem gesamtschweizerischen Notstand war und ist nicht die Rede.»
Bereits am 28. Februar hat der Bundesrat eine «besondere Lage» gemäss Epidemiengesetz ausgerufen. Das heisst: Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone besondere Massnahmen anordnen. Zum Beispiel die Beschränkung der Besucherzahl bei öffentlichen Veranstaltungen.
Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:
- Massnahmen gegenüber einzelnen Personen
- Massnahmen gegenüber der Bevölkerung
- Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken
- Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären
Quelle: Epidemiengesetz, Art. 6 Abs. 2.
Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:
- Massnahmen gegenüber einzelnen Personen
- Massnahmen gegenüber der Bevölkerung
- Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken
- Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären
Quelle: Epidemiengesetz, Art. 6 Abs. 2.
Um das Tessiner Modell auszuweiten, müsste also eine entsprechende Anhörung stattfinden. So wäre es möglich, dass Berufsschulen und Gymnasien schweizweit den Unterricht aussetzen. Oder der Kinobesuch wie im Tessin ausfällt. Anlässe mit über 50 Personen wären verboten. Wer ins Fitness-Center gehen oder mit Freunden Gruppen-Sport treiben will, müsste zuhause bleiben. Nur Individualsport wäre erlaubt – zum Beispiel Joggen.
Der Bundesrat dürfte dann auch erwägen, den internationalen Personenverkehr einzuschränken und dass an Flughäfen ein medizinisches Screening der Passagiere durchgeführt wird.
Der Unterschied zwischen «besonderer» und «ausserordentlicher Lage»
Der Bundesrat kann die Kantone aber übergehen – indem er eine «ausserordentliche Lage» ausruft. Damit wäre der Bundesrat laut Epidemiengesetz befugt «für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen» anzuordnen. Genau das fordern jetzt Schweizer Ärzte und Experten.
Was das für konkrete Massnahmen sind, lässt das Gesetz jedoch offen. Diese müssen sich allerdings innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens bewegen.
Der nächste Schritt wäre die Einleitung des Notstands über die Schweizer Verfassung. Damit wäre der Bundesrat befugt, Notrecht und Notverordnungen zu erlassen. Solche Massnahmen wurden vor allem in den Weltkriegen ergriffen. Klar hingegen ist: «Solche Verordnungen sind zu befristen», schreibt die Bundesverfassung vor.
Über das weitere Vorgehen will der Bundesrat am Freitagnachmittag informieren.
Das Coronavirus beschäftigt aktuell die ganze Welt und täglich gibt es neue Entwicklungen. Alle aktuellen Informationen rund ums Thema gibt es im Coronavirus-Ticker.
Das Coronavirus beschäftigt aktuell die ganze Welt und täglich gibt es neue Entwicklungen. Alle aktuellen Informationen rund ums Thema gibt es im Coronavirus-Ticker.
Bei der Corona-Pandemie herrscht Verwirrung bezüglich der Begriffe. Dabei geraten diese drei Bezeichnungen immer wieder durcheinander:
- Coronavirus:
Coronaviren sind eine Virenfamilie. Diese können sowohl Tiere als auch Menschen befallen und unterschiedliche Symptome auslösen. Corona (dt. Krone) bezieht sich auf ihre kronenartigen Fortsätze. - Sars-Cov-2:
Im Januar 2020 wurde in der chinesischen Stadt Wuhan ein neues Coronavirus identifiziert. Sars-Cov steht für Severe acute respiratory syndrome coronavirus (dt. schweres akutes Atemwegssyndrom-Coronavirus). Da es zur gleichen Art wie das Coronavirus in der Sars-Epidemie in den Jahren 2002 und 2003 gehört, erhielt es die Nummer 2. - Covid-19:
Das Sars-Cov-2 löst in bestimmten Fällen eine Atemwegserkrankung aus. Diese wird als Covid-19 bezeichnet, also Coronavirus disease (dt. Coronavirus-Krankheit). Die Zahl 19 bezieht sich auf das Jahr 2019, indem die Krankheit zum ersten Mal diagnostiziert wurde. Zu den Symptomen gehören schwere Lungenentzündungen.
Bei der Corona-Pandemie herrscht Verwirrung bezüglich der Begriffe. Dabei geraten diese drei Bezeichnungen immer wieder durcheinander:
- Coronavirus:
Coronaviren sind eine Virenfamilie. Diese können sowohl Tiere als auch Menschen befallen und unterschiedliche Symptome auslösen. Corona (dt. Krone) bezieht sich auf ihre kronenartigen Fortsätze. - Sars-Cov-2:
Im Januar 2020 wurde in der chinesischen Stadt Wuhan ein neues Coronavirus identifiziert. Sars-Cov steht für Severe acute respiratory syndrome coronavirus (dt. schweres akutes Atemwegssyndrom-Coronavirus). Da es zur gleichen Art wie das Coronavirus in der Sars-Epidemie in den Jahren 2002 und 2003 gehört, erhielt es die Nummer 2. - Covid-19:
Das Sars-Cov-2 löst in bestimmten Fällen eine Atemwegserkrankung aus. Diese wird als Covid-19 bezeichnet, also Coronavirus disease (dt. Coronavirus-Krankheit). Die Zahl 19 bezieht sich auf das Jahr 2019, indem die Krankheit zum ersten Mal diagnostiziert wurde. Zu den Symptomen gehören schwere Lungenentzündungen.