So darf die Partei vorläufig mit insgesamt 30 Bewerbern antreten. Der Landeswahlausschuss hatte zuvor entschieden, dass die AfD bei der Wahl am 1. September nur mit 18 Listenbewerbern antreten darf, obwohl die Partei insgesamt 61 Kandidaten aufgestellt hatte.
Die Entscheidung des Landeswahlausschusses sei «nach vorläufiger Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig», befanden die Richter nach einer knapp dreistündigen mündlichen Verhandlung und einer zweistündigen Beratung. Denn die möglichen Nachteile der Nichtzulassung seien «gewichtiger als die der Zulassung», sagte Gerichtspräsidentin Birgit Munz.
Die Entscheidung ist insoweit nur vorläufig, als dass das Gericht erst am 16. August seine offizielle Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, also die eigentliche Hauptsache, verkünden will.
Die Richter erklärten aber bereits am Donnerstag, die Verfassungsbeschwerden seien in diesem «besonderen Ausnahmefall» zulässig, falls sich die Entscheidung des Wahlausschusses als höchstwahrscheinlich rechtswidrig erweist. In dem Fall würde es sich laut den Richtern um «einen voraussichtlichen Wahlfehler von ausserordentlichem Gewicht» handeln, der erst nach der Wahl hätte beseitigt werden können.
AfD-Landeschef und Spitzenkandidat Jörg Urban begrüsste die Entscheidung. Nun sei erstmal «dieses grosse Risiko beseitigt, dass wir nach der Wahl einen Landtag gehabt hätten, der nicht den sächsischen Wählerwillen abbildet», sagte er. Landeswahlleiterin Carola Schreck kündigte an, der Landeswahlausschuss werde das Urteil umsetzen.
Der Landeswahlausschuss hatte die Plätze 19 bis 61 am 5. Juli für ungültig erklärt und dies mit Verstössen gegen das Landeswahlgesetz begründet. Konkret bemängelte der Ausschuss, dass die Listenplätze nicht auf einer einheitlichen Versammlung gewählt worden seien. Dies wiesen die Richter am Donnerstag vorläufig zurück.
Ausserdem hatte der Ausschuss kritisiert, dass die Plätze in unterschiedlichen Wahlverfahren zustande gekommen seien - die Plätze eins bis 30 waren in einem anderen Verfahren gewählt worden als die Plätze 31 bis 60. In diesem Punkt stellte das Verfassungsgericht vorläufig keinen Rechtsfehler des Landeswahlausschusses fest. Daher darf die AfD vorerst mit den 30 Listenplätzen antreten, die mittels desselben Wahlverfahrens, aber bei verschiedenen Parteitagen gewählt wurden.
Die Kürzung hätte dazu führen können, dass die in Umfragen bei 24 bis 26 Prozent liegende AfD nicht alle Sitze besetzen kann, die ihr vom Wahlergebnis her möglicherweise zustehen würden. Die Partei hat in jedem Fall noch die Möglichkeit, Direktmandate in den Wahlkreisen zu holen.
(SDA)