Gemäss Ihren Ausführungen verneint die Verwaltung eine Zahlungspflicht wegen fehlender Gesetzesgrundlage. Zu Unrecht! Denn Art. 259e OR (Obligationenrecht) regelt: «Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft».
Will heissen: Der Vermieter muss für einen «Mangelfolgeschaden» aufkommen, wenn er Schuld daran trägt. Das trifft in Ihrem Fall zu: Die Hotelkosten sind die Folge des mangelhaften Lifts. Wegen Ihrer Gehbehinderung ist Ihnen der Zugang zu Ihrer Wohnung verwehrt.
Verwaltung muss «Mangelfolgeschäden» übernehmen
In der Gerichtspraxis wird die Zahlungspflicht für Übernachtungskosten anerkannt – wenn ein Mieter die Mietsache vorübergehend verlassen muss. Aufgrund Ihrer Beschwerden können Sie nicht mehrmals täglich Treppen steigen. Das ist generell für Personen Ihres Alters oftmals schwierig oder sogar unmöglich. Ihr Arzt würde ohne Weiteres Ihren Gesundheitszustand bestätigen, schreiben Sie. Aufgrund Ihrer glaubwürdigen Darstellung ist ein Schadenersatzanspruch zu bejahen.
Ihre Vermieterin gewährte Ihnen für den Liftausfall eine Mietzinsreduktion von 50%. Das macht 280 Franken aus. Ein Gericht sah für eine Liftstörung im 4. Stock eine Mietzins-Reduktion von 10% vor – umgerechnet würde das für Sie 56 Franken ausmachen. Obwohl sich die Vermieterin in diesem Punkt kulant zeigt: Für die 224 Franken, die Sie Ihnen schenkte, lässt sich der Folgeschaden (Hotelkosten) nicht decken.
Deshalb: Schreiben Sie nochmals der Verwaltung unter Angabe des vorgängig genannten Gesetzesartikels. Halten Sie daran fest, dass der «Mangelfolgeschaden» vollständig übernommen wird. Legen Sie eine Kopie des Arztzeugnisses und der Hotelrechnung bei. Zeigt das keine Wirkung, kann ich für Sie ein Schreiben aufsetzen. Ein kleines Weihnachtsgeschenk an Sie von unserem Beratungsdienst!
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Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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