Ihre erste Kündigung ist korrekt: Bei Krankheit im ersten Dienstjahr beträgt die gesetzliche Kündigungssperrfrist lediglich 30 Tage. Diese verlängert sich erst nach einer längeren Anstellungsdauer – ab 6 Jahren ist die Sperrfrist beispielsweise 6 Monate lang.
Trotz anhaltender Krankheit durfte das Arbeitsverhältnis somit beendet werden. Ihre Enttäuschung kann ich gut verstehen – Ihr Wutanfall hat jedoch rechtliche Konsequenzen. Sie verhielten sich gegenüber dem Arbeitgeber illoyal und beabsichtigten, diesen vor Firmenkunden schlecht darzustellen und ihm eins auszuwischen. Damit ist auch die fristlose Kündigung zulässig – das wird voraussichtlich auch ein Gericht so beurteilen.
Wollen Sie trotzdem gegen die Kündigung Einsprache erheben, müssen Sie das bis Ende der ersten Kündigungsfrist veranlassen – also bis Ende Januar 2010. Die Klage ans Gericht ist innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzureichen. Aufgrund des grossen Prozessrisikos rate ich Ihnen aber von diesem Schritt ab. Im Übrigen wird auch ein Gerichtsentscheid die Kündigung nicht aufheben: Bei missbräuchlichen Kündigungen gibt es lediglich eine finanzielle Entschädigung.
Zu Ihrer aktuellen Situation: Aufgrund der neuerlichen Krankheit sind Sie für das Regionale Arbeitsvermittlungsamt (RAV) unvermittelbar. Sie werden keinen Arbeitgeber finden, bis Sie wieder gesund sind.
Deshalb müssen Sie abklären, ob Ihr letzter Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung hat. Diese zahlt Taggelder für maximal 720 Krankheitstage. Sonst gilt das Gesetz: Bei Krankheit im ersten Dienstjahr, gibt es Lohnzahlungen für drei Wochen. Reicht das nicht aus und haben Sie kein Vermögen, unterstützt Sie die Sozialhilfe.
Gehen Sie zum RAV, sobald Sie gesund und vermittelbar sind. Wegen der fristlosen Kündigung werden Ihnen aber Sperrtage berechnet.
E-Mail: heisser.draht@blick.ch.
Per Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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