Der heisse Draht zum Thema Recht
Fahrwegrecht und Parkieren

Ich wohne seit kurzem in einem Einfamilienhaus. Ein direkter Zugang fehlt, deshalb benutze ich den Weg des Nachbarn: Mein Vermieter besitzt ein entsprechendes Wegrecht. Jetzt darf ich vor dem Haus mein Auto nicht parkieren. Das muss ich aber, um meine Einkäufe ein- und auszuladen. Mein Vermieter hat das jahrelang so gemacht. Was soll ich tun? Bea O. (Name geändert)
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Von Nicole Fernández

Sie schreiben, das Wegrecht sei im Grundbuch eingetragen. Das ist Voraussetzung, damit eine sogenannte «Dienstbarkeit» gültig zustande kommt.

In Ihrer Situation ist ein Fuss- und Fahrwegrecht zu beurteilen – dieses berechtigt, den Weg zu Fuss oder mit einem Fahrzeug zu benutzen. Laut Grundbucheintrag ist das Grundstück Ihres Vermieters mit diesem Wegrecht begünstigt. Es handelt sich um eine sogenannte Grunddienstbarkeit. Will heissen: Der Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist auch Berechtigter.

Sie haben das Einfamilienhaus gemietet und beanspruchen das Fahrwegrecht, anstelle des Vermieters. Das ist zulässig, denn das Recht ist an ein Grundstück und nicht an eine Person gebunden. Das ist nur bei den sogenannten «Personaldienstbarkeiten» der Fall – beispielsweise beim Wohnrecht.

Was aber beinhaltet ein Fahrwegrecht? Darunter ist der wortwörtliche Sinn zu verstehen – also das Fahren über den Weg. Es legitimiert Sie nicht, den Weg als Park-, Wende- oder Standplatz zu benützen.

Das Bundesgericht hat in einem Entscheid festgehalten, dass «der Rahmen einer zulässigen Ausübung des Wegrechts nicht gesprengt wird, wenn der Berechtigte auf dem dienstbarkeitsbelasteten Grundstück kurz anhält, ein Tor öffnet, wieder einsteigt und auf seinem Grundstück weiterfährt».

Ein kurzes Anhalten ist demzufolge erlaubt, allenfalls zum Ein- und Ausladen von Waren. Mehr aber nicht. Und selbst wenn Ihr Vermieter dort parkierte: Ein Gewohnheitsrecht gibt es in dieser Sache nicht.

Vielleicht hilft es, wenn Ihr Vermieter das Problem mit dem Nachbarn nochmals bespricht.

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E-Mail: heisser.draht@blick.ch.

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